Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte einen als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz ein, der vom Gericht als Rechtsbeschwerde auszulegen war und die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts begehrte. Zentral war die Frage, ob gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a InsO die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil weder das InsO noch die ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung vorsehen und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen hatte.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung nach § 4a InsO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich danach, ob das Gesetz sie gegen die angefochtene Entscheidung vorsieht oder das Beschwerdegericht sie nach den einschlägigen Vorschriften ausdrücklich zulässt.
Gegen eine ablehnende Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft, sofern weder §§ 4, 4d InsO noch § 574 ZPO eine solche Beschwerde gewähren.
Eingaben sind nach ihrem tatsächlichen Erklärungsgehalt auszulegen; ein als "Einspruch" bezeichneter Schriftsatz kann als Rechtsbeschwerde auszulegen sein, wenn er die Aufhebung der Beschwerdegerichtsentscheidung zum Ziel hat.
Ein unstatthaftes Rechtsmittel ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Memmingen, 25. April 2019, Az: 44 T 390/19
vorgehend AG Neu-Ulm, 8. November 2018, Az: IN 436/17
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. April 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Der "Einspruch" des Schuldners vom 24. Mai 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner hat sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen, obwohl das Beschwerdegericht ihn darauf hingewiesen hat, in diesem Fall die Akten dem Bundesgerichtshof vorlegen zu müssen. Er begehrt demnach die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO ablehnenden Beschluss vor (§§ 4, 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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