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BGH·IX ZB 35/22·13.10.2022

Insolvenzverfahren: Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts bei drohenden Nachteilen des Beschwerdeführers

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt einstweilige Anordnung und Vollziehungsaussetzung gegen die Aufhebung der Zurückweisung des Eröffnungsantrags durch das Beschwerdegericht. Das Rechtsbeschwerdegericht weist den Antrag zurück, weil die angefochtene Entscheidung dem Schuldner keine nachteiligen Wirkungen entfaltet. Nach § 6 Abs. 3 InsO wird die Entscheidung über die Beschwerde erst mit Rechtskraft wirksam. Eine mögliche Rechtswidrigkeit des Verweisungsbeschlusses begründet ohne Anhaltspunkte für ein frühzeitiges Entscheidungsverhalten der Amtsgerichte keinen Anspruch auf Eilrechtsschutz.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung und Aussetzung der Vollziehung wird abgewiesen, da keine drohenden Nachteile für den Schuldner festgestellt wurden

Abstrakte Rechtssätze

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Das Rechtsbeschwerdegericht kann nach § 4 InsO iVm §§ 575 Abs. 5, 570 ZPO eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung erlassen, wenn ohne Anordnung dem Antragsteller durch die Vollziehung größere, nicht mehr behebbare Nachteile drohen und das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat.

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Eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung kommt nur in Betracht, wenn durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels die Nachteile für die anderen Beteiligten nicht überwiegen.

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Entscheidungen über Beschwerdeverfahren im Insolvenzrecht entfalten vor ihrer Rechtskraft keine gegenüber dem Schuldner nachteiligen Wirkungen in dem Sinne, dass sie bereits Vollstreckungs- oder Verfügungsfolgen erzeugen; dies folgt aus § 6 Abs. 3 InsO.

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Die bloße Möglichkeit, dass ein Verweisungsbeschluss rechtswidrig sein könnte, rechtfertigt keinen einstweiligen Rechtsschutz, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beklagten Gerichte vor Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheidend tätig werden.

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 6 Abs 3 S 1 InsO§ 570 Abs 1 ZPO§ 570 Abs 3 ZPO§ 575 Abs 5 ZPO§ 4 InsO iVm § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 und 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 29. Juni 2022, Az: 84 T 183/21

vorgehend AG Charlottenburg, 27. Juli 2021, Az: 36b IE 3743/20

nachgehend BGH, 29. Juni 2023, Az: IX ZB 35/22, EuGH-Vorlage

nachgehend EuGH, 19. September 2024, Az: C-501/23, Urteil

nachgehend BGH, 6. Februar 2025, Az: IX ZB 35/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das angerufene Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Juli 2021 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss am 29. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses hat sich das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 17. August 2022 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Mainz verwiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Abweisung des Eröffnungsantrags erreichen. Er beantragt außerdem, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, und anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde keine gerichtlichen Entscheidungen getroffen werden, die ihrem Inhalt nach die aufschiebende Wirkung ignorieren. Hilfsweise beantragt er, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 4 InsO, §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen.

II.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3

1. Nach § 4 InsO iVm § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 und 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. So kann verhindert werden, dass die angegriffene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung Wirkungen entfaltet, die durch eine später zu treffende ersetzende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, WM 2006, 189). Eine Anordnung kommt dann in Betracht, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der bisher getroffenen Maßnahmen und wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 31).

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2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet keine den Schuldner benachteiligende Wirkungen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO wird die Entscheidung über die Beschwerde erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag des Gläubigers abgewiesen. Dabei bleibt es bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners.

5

3. Anlass, im Wege eines klarstellenden Beschlusses auf die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO hinzuweisen, sieht der Senat nicht. Der Verweisungsbeschluss mag rechtswidrig sein. Er ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht Mainz oder das Amtsgericht Charlottenburg vor Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens über den Eröffnungsantrag des Gläubigers entscheiden wird, gibt es nicht.

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