Themis
Anmelden
BGH·IX ZB 34/24·11.11.2024

Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss über Anhörungsrüge als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss, der seine Anhörungsrüge zurückwies. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Ein Beschluss über eine Anhörungsrüge ist nach § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar, und eine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den angegriffenen OLG-Beschluss ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht eröffnet.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss über Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da nicht statthaft und Beschluss nach §69a Abs.4 Satz4 GKG unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 574 ZPO erfüllt sind; fehlt die Statthaftigkeit, ist die Beschwerde nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig zu verwerfen.

2

Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge oder Erinnerung im Kostenrecht zurückgewiesen wird, kann nach spezialgesetzlichen Regelungen als unanfechtbar bestimmt sein; § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG schließt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde insoweit aus.

3

Die Eröffnung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nach den Eröffnungsvorschriften des GKG zu prüfen; ist die Rechtsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht eröffnet, ist das Rechtsmittel unzulässig.

4

Die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit kann dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden (Kostenfolge).

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 31. Juli 2024, Az: 17 U 79/11

vorgehend LG Aachen, 17. Juni 2011, Az: 8 O 338/10, Urteil

nachgehend BGH, 13. Januar 2025, Az: IX ZB 34/24, Beschluss

nachgehend BGH, 17. Januar 2025, Az: IX ZB 34/24, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar. Ebensowenig ist eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2024 eröffnet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

SchoppmeyerSchultzKunnes
RöhlWeinland