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BGH·IX ZB 3/22·29.09.2022

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeiordnung/ProzessvertretungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die klagende Anwaltskanzlei begehrt beim BGH die Beiordnung eines zugelassenen Rechtsanwalts nach Zurückweisung ihrer Berufung durch das LG; sie hatte Wiedereinsetzung wegen Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beantragt. Der Antrag auf Beiordnung wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist und die Kanzlei keine hinreichende Darlegung unverschuldeter Fristversäumnis erbracht hat. Die Entscheidung betont die Organisationspflicht des Rechtsanwalts und dass Corona-Schutzmaßnahmen die Pflicht zur Vertretungsregelung nicht aufheben.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts als unbegründet abgewiesen; keine Wiedereinsetzungserfordernisse glaubhaft gemacht und Sache als aussichtslos eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2

Eine Rechtssache ist aussichtslos, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung selbst bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

3

Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, laufende Rechtsmittelfristen zu überwachen und im Rahmen seiner organisatorischen Pflichten Vorkehrungen für eine Vertretung im Krankheitsfall zu treffen; bei unvorhergesehener Erkrankung sind die zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergreifen.

4

Pandemiebedingte Schutz- und Organisationsmaßnahmen (z. B. Gruppenbetrieb) entbinden den Rechtsanwalt nicht von der Verpflichtung, eine Vertretungsregelung vorzusehen; moderne Kommunikationsmittel ermöglichen weiterhin Vertretungsmaßnahmen.

5

Zur Gewährung der Wiedereinsetzung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist von der Partei substantiiert und glaubhaft darzulegen, warum keine zumutbaren Alternativen (z. B. Kontakt zu anderen Standorten oder schriftliche Fristverlängerung) bestanden haben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78b Abs 1 ZPO§ 233 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ellwangen, 3. Januar 2022, Az: 1 S 4/21

vorgehend AG Ellwangen, 3. Dezember 2020, Az: 2 C 233/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die klagende Rechtsanwaltskanzlei nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.000,02 € nebst Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Gegen das ihr am 10. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 11. Januar 2021, Berufung eingelegt und am Donnerstag, den 11. Februar 2021, beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Am 22. Februar 2021 hat sie vorsorglich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Beschluss vom 3. Januar 2022 hat das Landgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Klägerin beabsichtigt, sich mit der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu wenden und hat hierfür die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.

II.

2

Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

1. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, BeckRS 2018, 1916 Rn. 4 mwN). Das ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, deren Rechtsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen einer Partei wegen Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

5

aa) Danach muss der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182). Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 74/04, BeckRS 2005, 5895). Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, aaO mwN). Wird er unvorhergesehen krank, muss er jedoch das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, aaO mwN).

6

bb) Diese Grundsätze behalten auch in Zeiten der Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der insoweit getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft vor einer Infektion und zur Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs Gültigkeit. Selbst wenn die Kanzleibelegschaft in Gruppen eingeteilt wird und jeweils nur ein Rechtsanwalt anwesend sein soll, um die Verbreitung einer etwaigen Infektion zu verhindern, ist eine Vertretungsregelung für einen Infektions- oder sonstigen Krankheitsfall zu treffen. Bei Nutzung moderner Kommunikationseinrichtungen wird das Corona-Schutzkonzept nicht beeinträchtigt.

7

b) Die Klägerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, unverschuldet gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren.

8

aa) Die Klägerin hat vorgetragen, der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei unvorhersehbar und plötzlich erkrankt gewesen. Die Berufungsbegründungsfrist habe unverschuldet nicht gewahrt werden können, da nach dem Corona-Sicherheitskonzept die Belegschaft der Klägerin in Gruppen eingeteilt gewesen sei. Am Tag des Fristablaufs sei im Büro kein anderer Rechtsanwalt zur Unterzeichnung eines Fristverlängerungsgesuchs verfügbar gewesen. Ein an einem anderen Standort der Klägerin tätiger Rechtsanwalt habe erst am 11. Februar 2021 das Fristverlängerungsgesuch unterschreiben können.

9

bb) Durch die Klägerin wurde weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, warum der sachbearbeitende Rechtsanwalt oder aber das Büropersonal nicht imstande gewesen sein sollten, einen der zahlreichen an einem anderen der weiteren Standorte der Klägerin tätigen Rechtsanwälte zu kontaktieren und die Stellung eines ersten Fristverlängerungsgesuchs zu veranlassen, das ohne Zustimmung des Gegners und damit ohne Begründungsaufwand gestellt werden konnte.

10

cc) Darüber hinaus wäre die Klägerin gehalten gewesen, bei Erstellung ihres Corona-Sicherheitskonzepts eine Vertretungsregelung für den Fall einer kurzfristig auftretenden Erkrankung eines Rechtsanwalts vorzusehen.

11

2. Die Rechtssache hat keine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht eine Streitentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018, aaO).

12

3. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

SchoppmeyerRöhlHarms
MöhringSelbmann