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BGH·IX ZB 31/09·16.02.2012

Beschwerdefähigkeit der Frage der Umsatzsteuererstattung für den Kostenerstattungsanspruch bei erneutet Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt die Kostenfestsetzung des LG und den Beschluss des OLG auf, weil die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung durch einen gerichtlich bestätigten Anwaltsvergleich in zweiter Instanz überholt ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beklagte; der Gegenstandswert wird festgesetzt. Der Senat weist darauf hin, dass die Frage der Umsatzsteuererstattung bei erneuter Festsetzung nach abgeänderter Grundentscheidung voraussichtlich nach § 567 Abs. 2 ZPO künftig nicht mehr beschwerdefähig sein wird.

Ausgang: Aufhebung der Entscheidungen des OLG und LG; Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beklagten auferlegt und Gegenstandswert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bereits getroffene Kostengrundentscheidung, die durch einen gerichtlich bestätigten Vergleich der Prozessparteien in der zweiten Instanz überholt wird, begründet keine fortbestehende Grundlage für eine Kostenfestsetzung.

2

Sind die Voraussetzungen einer Kostengrundentscheidung durch nachträgliche Vergleichsregelungen entfallen, sind auf anhängige Rechtsbeschwerden die ergangenen Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben.

3

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind von dem Antragsteller des Festsetzungsverfahrens zu tragen, wenn dieser das Festsetzungsverfahren veranlasst hat.

4

Die Frage der Erstattung von Umsatzsteuer für einen Kostenerstattungsanspruch kann bei erneuter Festsetzung nach Maßgabe einer abgeänderten Grundentscheidung nach § 567 Abs. 2 ZPO der Beschwerde entzogen werden.

Relevante Normen
§ 567 Abs 2 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 12. Januar 2009, Az: 12 W 134/08

vorgehend LG Darmstadt, 27. Oktober 2008, Az: 1 O 281/08

Tenor

Der Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 217,08 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostengrundentscheidung des vorläufig vollstreckbaren Landgerichtsurteils vom 23. September 2008, auf welcher die teilweise angefochtene Kostenfestsetzung vom 27. Oktober 2008 beruht, ist durch den mit Beschluss vom 10. März 2010 gerichtlich bestätigten Anwaltsvergleich zweiter Instanz überholt. Die ergangene Kostenfestsetzung kann deshalb keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3). In dieser Lage sind bei anhängiger Rechtsbeschwerde die ergangenen Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben (BGH, aaO Rn. 5). Die Kosten des Beschwerderechtszuges fallen dem Beklagten als dem Antragsteller des Festsetzungsverfahrens zur Last (BGH, aaO Rn. 6).

2

Der Senat weist darauf hin, dass die derzeit umstrittene Frage der Umsatzsteuererstattung für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten bei erneuter Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung voraussichtlich nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht mehr beschwerdefähig sein wird.

KayserLohmannMöhring
RaebelPape