Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht und beantragte Prozesskostenhilfe. Das BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO). Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). Weitere Eingaben sind nicht zu erwarten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht statthaft, wenn das Gesetz die Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren nicht vorsieht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die außerordentliche Beschwerde ersetzt im Regelfall keinen Rechtsbehelf gegen die gesetzlich ausgestaltete Ausschließung der Rechtsbeschwerde; verfassungsrechtliche Erwägungen begründen keinen allgemeineren Anspruch auf Zulassung.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 10. Juli 2024, Az: 27 W 41/24
vorgehend LG Berlin II, 22. Mai 2024, Az: 52 O 141/24
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juli 2024 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 10. Juli 2024 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
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