Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Kempten. Der BGH entschied, dass nach Aufhebung des § 7 InsO die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen nur mit Zulassung statthaft ist und das neue Recht auf nach dem Inkrafttreten erlassene Entscheidungen Anwendung findet. Zudem fehlte die erforderliche Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, sodass die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde. Wegen der irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Antrag auf PKH abgelehnt, keine Gerichtskosten erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Nach Aufhebung des § 7 InsO ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist; diese Regelung gilt für Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen wurden.
Die irrtümliche Annahme des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde sei kraft altem Recht statthaft, ersetzt nicht die erforderliche Zulassungsentscheidung.
Die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erfordert die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt; fehlt diese Vertretung, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Wurden Parteien durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in der Annahme bestärkt, ein Rechtsmittel sei zulässig, sind für das daraus folgende Rechtsbeschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren nach dem GKG zu erheben.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kempten, 4. November 2011, Az: 42 T 1950/11
vorgehend AG Kempten, 22. August 2011, Az: IN 551/11
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. November 2011 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.
Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am 4. November 2011 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO a.F. kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die nun erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 9 f). Die Rechtsbeschwerde ist daher unabhängig davon unstatthaft, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners überhaupt statthaft gewesen ist.
2. Die vom Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch aus dem weiteren Grund unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Entgegen der mit dem angefochtenen Beschluss erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513; vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei zulässig.
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