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BGH·IX ZB 283/11·30.11.2011

Prozesskostenhilfeverfahren für eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Auslegung eines Ersuchens auf "Prozesskostenzuschuss"; fehlende Erfolgsaussicht einer von der Partei selbst eingelegten Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ersuchte um einen "Prozesskostenzuschuss" für eine Rechtsbeschwerde zum BGH; das Ersuchen wurde als Antrag auf Prozesskostenhilfe ausgelegt. Die PKH wurde abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§§ 78, 522, 577 ZPO).

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und fehlender Erfolgsaussicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ersuchen um Gewährung eines "Prozesskostenzuschusses" ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen.

2

Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

3

Berufungen und andere Rechtsbehelfe vor dem Landgericht sind grundsätzlich nur wirksam, wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist; ohne anwaltliche Vertretung ist die Berufung unzulässig (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 und § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 78 ZPO§ 114 ZPO§ 522 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Marburg, 31. August 2011, Az: 5 S 102/11, Beschluss

vorgehend AG Marburg, 3. Juni 2011, Az: 9 C 1055/10 (77)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 31. August 2011 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Das Ersuchen des Klägers, einen "Prozesskostenzuschuss" zu gewähren, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Nach der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien im Zivilverfahren vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Juni 2011 ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.

3

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

KayserVillPape
RaebelLohmann