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BGH·IX ZB 28/23·09.04.2024

Rechtsbeschwerde in summarischem Eilverfahren als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Osnabrück an den BGH. Der Bundesgerichtshof verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und die Anrufung des BGH im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Rechtsbeschwerde im summarischen Eilverfahren als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weitere Rechtsmittelinstanz im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 574 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO gesetzlich ausgeschlossen; eine Rechtsbeschwerde ist deshalb nicht statthaft.

2

Eine Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird; fehlt die Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

3

Der Weg einer außerordentlichen Rechtsbehelfseinlegung (außerordentliche Beschwerde) steht in solchen Fällen nicht offen und verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine Öffnung dieses Rechtswegs.

4

Bei unzulässiger Begründung bzw. Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ist die Beschwerde auf Kosten des Antragstellers zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 22. Mai 2023, Az: 15a T 184/23

vorgehend AG Nordhorn, 28. Februar 2023, Az: 3 C 126/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 15a des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und zudem nicht statthaft. Aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und damit auch Beschwerdeinstanz im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f; vom 25. Juni 2020 - III ZB 22/20, juris Rn. 4; vom 30. November 2022 - VII ZA 3/22, juris). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

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