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BGH·IX ZB 28/10·21.12.2010

(Vollstreckung ausländischer Urteile: Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung; Berichtigung der Partei im Urteilsrubrum und Auslegung des Urteils; Berücksichtigung der Teilerfüllung)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVollstreckung ausländischer UrteileVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner beantragte Beiordnung eines Notanwalts und legte Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss zur Vollstreckbarerklärung eines französischen Urteils ein. Der BGH wies die Beiordnung ab und verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. Eine Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Fristversäumnis abgelehnt. Das OLG habe Zuständigkeit, Rubrumsberichtigung und ergänzende Auslegung zu Recht angewandt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragsgegners mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die internationale Zuständigkeit zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils in Deutschland ergibt sich unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 EuGVVO; eine gesonderte Prüfung der internationalen Zuständigkeit einzelner deutscher Gerichte ist nicht erforderlich.

2

Eine fehlerhafte Parteienbezeichnung im Rubrum begründet für sich allein keinen Zulässigkeitsgrund gegen eine Vollstreckbarerklärung; zwischen Rubrumsberichtigung und Parteiänderung ist abzugrenzen.

3

Das Rechtsmittelgericht kann im Rahmen seines Ermessens eine ersetzende Entscheidung treffen; ein Rechtsmittelführer kann dieses Ermessen nicht beschränken, solange die Rechtsstellung der Beteiligten nicht verschlechtert wird.

4

Deutsche Gerichte dürfen den Tenor ausländischer Urteile ergänzend auslegen, um die Vollstreckbarerklärung hinreichend zu bestimmen, solange dadurch nicht in eine nach § 45 Abs. 2 EuGVVO verbotene inhaltliche Überprüfung oder Änderung des Urteils erfolgt.

5

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig zu verwerfen, wenn die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde; Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung gehindert war, wobei das Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 39 Abs 2 Alt 2 EGV 44/2001§ 10 AVAG§ 13 Abs 1 AVAG§ 13 Abs 2 AVAG§ 78b Abs. 1 ZPO§ Art. 38 Abs. 1 EuGVVO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. Januar 2010, Az: 6 W 106/08, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 22. März 2007, Az: 327 O 173/07

Tenor

Die Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 7.062,91 Euro.

Gründe

I.

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die bereits form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde lässt sich nicht mit Aussicht auf Erfolg begründen.

2

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, ein französisches Urteil in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, ergibt sich unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 EuGVVO. Eine gesondert zu überprüfende internationale Zuständigkeit einzelner deutscher Gerichte gibt es nicht. Die örtliche Zuständigkeit des Eingangsgerichts ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich auf Senatsrechtsprechung stützen kann (BGH, Beschl. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 11/97, WM 1997, 1521, 1523), gegeben.

3

2. Die Behandlung der ursprünglichen Falschbezeichnung der Passivpartei durch das Oberlandesgericht ergibt keinen Zulässigkeitsgrund gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO. Die Frage, wie mit einer solchen Falschbezeichnung umzugehen ist, ist grundsätzlich geklärt. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung diese Grundsätze, insbesondere die Abgrenzung zwischen Rubrumsberichtigung und Parteiänderung, zugrunde gelegt. Ihre Anwendung auf den Einzelfall erfordert kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts.

4

3. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch den zweiten Berichtigungsbeschluss gegen § 11 Abs. 2 Halbsatz 2 AVAG verstoßen hat. Das nach Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegners alleine entscheidungsbefugte Oberlandesgericht hat eine ersetzende Entscheidung getroffen, die ihrerseits den Antragsgegner als Passivpartei bezeichnet. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht weder gegen § 3 Abs. 1 AVAG noch gegen § 308 Abs. 1 ZPO oder gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Ein Rechtsmittelführer kann das Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es eine eigene Sachentscheidung trifft oder die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweist, nicht begrenzen. Begrenzbar ist allenfalls der Verfahrensgegenstand, mit dem sich das Rechtsmittelgericht befassen soll. Die Rechtsposition des Antragsgegners hat sich durch die Beschwerdeentscheidung nicht verschlechtert. Selbst wenn der zweite Berichtigungsbeschluss des Landgerichts verfahrensfehlerhaft gewesen wäre, war er jedenfalls nicht nichtig. Spätestens dieser Beschluss führte zur Vollstreckbarkeit des französischen Urteils gegen den Antragsgegner. Diese hat das Oberlandesgericht beschränkt.

5

4. Auch die Auslegung des französischen Urteilstenors durch das Oberlandesgericht ergibt keinen Zulässigkeitsgrund. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die deutschen Gerichte ausländische Urteile nach Möglichkeit so zu ergänzen haben, dass die Vollstreckbarerklärung hinreichend bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht die Grenzen einer ergänzenden Auslegung hin zu einer nach § 45 Abs. 2 EuGVVO verbotenen inhaltlichen Überprüfung oder gar Änderung überschritten haben könnte. Die zum Zwecke der Auslegung angestellten Erwägungen sind weder von grundsätzlicher Bedeutung noch berühren sie Interessen der Allgemeinheit.

II.

6

Da die Rechtsbeschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Hilfsantrag des Antragsgegners, ihm Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist zu gewähren, ist unbegründet. Der Antragsgegner war an der Einhaltung dieser Frist nicht ohne sein Verschulden gehindert (§ 233 ZPO). Er hat sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen.

KayserPapeMöhring
RaebelGrupp