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BGH·IX ZB 27/22·26.09.2022

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof verwirft die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde durch das Landgericht als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder das Gesetz ihre Zulässigkeit vorsieht noch das Landgericht sie zugelassen hat. Zudem war die Beschwerde nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Eine außerordentliche Beschwerde war nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen, da nicht statthaft und nicht durch beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 4 InsO i.V.m. § 577 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder die Rechtsbeschwerde vom Landgericht gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen ist.

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde ist nicht gesondert anfechtbar; ein weitergehender Rechtszug ist insoweit nicht eröffnet.

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Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde in solchen Fällen ist grundsätzlich nicht eröffnet und eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für deren Zulässigkeit besteht nicht.

4

Eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 544 ZPO§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 27. April 2022, Az: 84 T 96/22

vorgehend AG Lichtenberg, 3. März 2022, Az: 39 IK 929/21

nachgehend BGH, 2. August 2023, Az: IX ZB 27/22, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. April 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den die sofortige Beschwerde des Schuldners verwerfenden Beschluss des Landgerichts die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

2

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

SchoppmeyerRöhlHarms
MöhringSelbmann