Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss, der die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilbeantrags zurückgewiesen hatte. Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Begründend stellt das Gericht fest, dass die Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren nur statthaft ist, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie zulässt, und außerdem nur durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden kann.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss im PKH-Verfahren als unzulässig verworfen (fehlende Statthaftigkeit und fehlende BGH-Anwaltszulassung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 ZPO zulässt.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfesachen ist nicht anfechtbar; gegen die versagende Entscheidung steht regelmäßig kein weiteres Rechtsmittel zu.
Die Einlegung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof setzt die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt voraus; dies gilt auch in Verfahren über Prozesskostenhilfe.
Gegen einen Beschluss des OLG, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags zurückgewiesen wird, ist regelmäßig keine Rechtsbeschwerde statthaft, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Zulässigkeit nicht vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 9. Juni 2023, Az: 20 W 624/23 e
vorgehend LG Landshut, 19. Mai 2023, Az: 24 O 2101/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch in Prozesskostenhilfesachen kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 7).
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