Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen – VKH abgelehnt, Ablehnungsgesuch verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Marburg ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe; zudem stellte er vorsorglich ein Ablehnungsgesuch. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht statthaft ist und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. VKH wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; das Ablehnungsgesuch ist bedingungsfeindlich und unbegründet.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Verfahrenskostenhilfe abgelehnt; vorsorgliches Ablehnungsgesuch verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist nur statthaft, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Zulassungsvoraussetzung vorliegt oder das Rechtsmittel von der Vorinstanz zugelassen worden ist (§ 574 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn das verfolgte Rechtsmittel unstatthaft ist oder die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es bedingungsfeindlich gestellt ist, nicht hinreichend begründet oder nicht erkennbar gegen wen es sich richtet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Marburg, 24. Februar 2023, Az: 3 T 29/23
vorgehend AG Marburg, 16. Dezember 2022, Az: 22 IN 111/22 (25)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 24. Februar 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Das vorsorglich gestellte Ablehnungsgesuch vom 5. Juli 2023 wird verworfen.
Gründe
1. Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 24. Februar 2023 ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da kein Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung vorliegt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nach Ziffer 1 unstatthaft ist und die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Der vorsorglich gestellte Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 5. Juli 2023 für den Fall, dass seinen Anträgen nicht stattgegeben wird, ist unzulässig. Zum einen ist ein Ablehnungsgesuch als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Das Ablehnungsgesuch ist des Weiteren auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller das Gesuch nicht begründet hat und noch nicht einmal ersichtlich ist, gegen wen es sich richtet.
4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
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