Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde mangels Aussicht auf Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss und legte die notwendige Einkommensangabe fristgerecht vor. Zwar war er bedürftig und durch unverschuldete Verhinderung an der fristgerechten Einlegung gehindert, doch fehlt der Rechtsbeschwerde ein Zulässigkeitsgrund. Die PKH wurde abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO); weitere Ausführungen wurden in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 S. 3 ZPO unterlassen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde abgewiesen, da die Beschwerde mangels Zulässigkeitsgrund und Aussichtslosigkeit ausscheidet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde setzt einen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO voraus; fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung und an der Notwendigkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, ist sie unzulässig.
Bedürftigkeit und unverschuldete Verhinderung zur fristgerechten Einlegung rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist.
Hat die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von weitergehenden Ausführungen absehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 3. April 2025, Az: 3 S 348/23
vorgehend AG Leipzig, 14. September 2023, Az: 110 C 1903/23
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. April 2025 wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Der Kläger hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und die vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 3. April 2025 eingereicht. Danach ist er nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen und war unverschuldet gehindert, die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt form- und fristgerecht einzulegen.
2. Die Rechtsbeschwerde hat gleichwohl keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil es an einem Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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