Rechtsschuldbefreiung: Zeitpunkt für einen Versagungsantrag
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete Rechtsbeschwerde gegen die Versagung seiner Restschuldbefreiung und beanstandete die Auslegung von § 290 InsO im Lichte von §§ 296, 297 InsO. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig und betont, dass Versagungsanträge grundsätzlich im Schlusstermin zu stellen sind; vorherige Ankündigungen sind kein Antrag. Eine an Kenntniserlangung des Gläubigers orientierte Frist ist nicht anwendbar.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen Versagung der Restschuldbefreiung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO sind grundsätzlich im Schlusstermin zu stellen; frühere Ankündigungen gelten nicht als Antrag.
Die Zulässigkeit eines Versagungsantrags nach § 290 InsO richtet sich nicht nach der Kenntniserlangung des Gläubigers und ist nicht von einer einjährigen Frist abhängig; §§ 296, 297 InsO betreffen andere Fallgestaltungen.
§ 290 InsO und die Vorschriften über Obliegenheitsverletzungen nach Aufhebung des Verfahrens regeln unterschiedliche Sachverhalte; unterschiedliche Fristen und Rechtsfolgen sind verfassungsgemäß zu behandeln.
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist unzulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die aufgeworfene Rechtsfrage sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hechingen, 10. September 2008, Az: 3 T 95/08, Beschluss
vorgehend AG Hechingen, 8. Juli 2008, Az: IN 122/05
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 10. September 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Der Schuldner wendet sich gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Er meint, diese Vorschrift müsse im Hinblick auf §§ 297, 296 Abs. 1 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbehandlung verfassungsgemäß dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von den Versagungsgründen stellen könne.
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO und die Obliegenheitsverletzungen des Schuldners nach Aufhebung des Verfahrens, die während der Wohlverhaltensperiode zur Versagung führen können, betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO können Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nur im Schlusstermin gestellt werden. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrags nach § 290 Abs. 1 InsO, die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168). Können Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nur im Schlusstermin gestellt werden, ist dies stets der richtige Zeitpunkt. Die Antragstellung kann daher nicht von anderen Fristen, etwa der Kenntniserlangung vom Versagungsgrund durch den Gläubiger, abhängig gemacht werden.
Der Gesetzgeber behandelt in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO einer- und §§ 297, 296 Abs. 1 Satz 2 InsO andererseits auch in der Sache nicht Gleiches ungleich. Bis zum Schlusstermin kann der unredliche Schuldner nicht darauf vertrauen, dass ihm Restschuldbefreiung erteilt werde. Er muss mit der Stellung eines Versagungsantrags im Schlusstermin rechnen. Nach dem Schlusstermin kann ein Gläubiger wegen der in § 290 InsO genannten Gründe die Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr beantragen. Es findet sich nur eine entsprechende Regelung in § 297 InsO für den Fall, dass der Schuldner im Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Übrigen kann der Versagungsantrag nur auf neue Obliegenheitsverstöße des Schuldners, welche die Befriedigung des Schuldners beeinträchtigen, gestützt werden. Im Hinblick auf die den Schuldner allein in diesem Verfahrensabschnitt gemäß § 295 InsO treffenden Obliegenheiten hat der Gesetzgeber einerseits aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus Gründen des Schuldnerschutzes die einjährige Antragsfrist eingeführt (Begründung des Regierungsentwurfs, abgedruckt in Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 2. Aufl., S. 557; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 296 Rn. 24).
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