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BGH·IX ZB 213/11·26.01.2012

Insolvenzverfahren: Beschwerderecht des Schuldners bei Verfahrenseröffnung auf Eigenantrag

ZivilrechtInsolvenzrechtRechtsmittelrecht im InsolvenzverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf seinen Eigenantrag und stellte den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts. Kernfrage war, ob dem Schuldner bei Eigenantrag ein Beschwerderecht zusteht und ob ein Notanwalt zu bestellen ist. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig wegen Frist- und Vertretungsmangels und lehnt den Notanwalt ab, da die Beschwerde aussichtslos ist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen Eröffnungsentscheidung bei Eigenantrag als unzulässig verworfen; Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzten oder verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt begründet wird (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Ein Notanwalt ist nur zu bestellen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist der Antrag nach § 78b Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

3

Dem Schuldner steht kein Beschwerderecht gegen die Eröffnungsentscheidung zu, wenn das Insolvenzverfahren auf seinen Eigenantrag eröffnet worden ist; es fehlt insoweit die notwendige formelle Beschwer.

4

Der Schuldner kann die Durchführung eines Eigenantrags nicht davon abhängig machen, dass ein gleichzeitig gestellter Fremdantrag als begründet beurteilt wird; er kann insoweit keine Informations- oder Prüfungsbefugnis gegenüber der Entscheidungszuständigkeit der Gerichte hinsichtlich des Fremdantrags verlangen.

Relevante Normen
§ 78b Abs 1 ZPO§ 577 Abs 1 S 2 ZPO§ 34 Abs 2 InsO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 27. Juni 2011, Az: 7 T 301/11

vorgehend AG Lingen, 13. April 2011, Az: 18 IN 14/11

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 17. Oktober 2011 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

3

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzverfahren auf seinen Antrag eröffnet wurde (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, WM 2007, 553 Rn. 6 ff; vom 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663 Rn. 3). Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 225/07, WM 2008, 1752 Rn. 4). Der Schuldner kann nicht verlangen, vor der Entscheidung über seinen Eigenantrag über die Erfolgsaussichten eines außerdem gestellten Fremdantrags unterrichtet zu werden. Falls der Schuldner meint, dass ein Insolvenzgrund nicht gegeben ist, darf er - zumal er dann einer Restschuldbefreiung nicht bedarf - einen Eigenantrag nicht stellen. Aus dieser Erwägung ist es dem Schuldner auch verwehrt, seinen Eröffnungsantrag an die Bedingung der Begründetheit des Fremdantrags zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, WM 2010, 898 Rn. 7 ff). Bei dieser Sachlage ist die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde als aussichtslos zu erachten.

KayserVillGrupp
GehrleinFischer