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BGH·IX ZB 208/11·20.06.2013

Restschuldbefreiung: Versagungsantrag eines Gläubigers bei Widerspruch des Schuldners gegen Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Gläubiger stellte Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, weil seine Forderung dem Schuldner zufolge aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert; der Schuldner widersprach dem Forderungsgrund in der Insolvenztabelle. Der BGH stellt fest, dass dem Gläubiger in diesem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Versagungsantrag zusteht, solange der Widerspruch nicht beseitigt ist. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen. Das Gericht betont außerdem die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung und verneint eine Heilung, da der Schuldner relevante Vermögenswerte nicht selbst offengelegt hat.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss über den Versagungsantrag als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gläubiger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner den angemeldeten Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widerspricht und dieser Widerspruch nicht beseitigt ist.

2

Solange ein solcher Widerspruch in der Insolvenztabelle vermerkt ist und nicht ausgeräumt wurde, ist die Forderung wie eine nicht ausgenommene Forderung zu behandeln.

3

Die Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; geringfügige Pflichtverletzungen führen regelmäßig nicht zur Versagung, wenn der Schuldner den Verstoß von sich aus heilend offenbart, bevor er aufgedeckt wird.

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Wird die maßgebliche Unterlassung nicht vom Schuldner selbst offenbart, sondern erst durch Ermittlungen des Insolvenzverwalters oder Hinweise Dritter bekannt, ist eine Heilung in der Regel ausgeschlossen und die Versagungserwägung zu bejahen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 184 Abs 1 InsO§ 290 InsO§ 296 InsO§ 302 Nr 1 InsO§ 6 InsO§ 7 aF InsO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hechingen, 29. Juni 2011, Az: 3 T 31/11

vorgehend AG Hechingen, 29. März 2011, Az: 10 IN 147/04

Leitsatz

Ein Gläubiger hat jedenfalls dann ein rechtlich geschütztes Interesse daran, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn der Schuldner dem angemeldeten Grund der Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat und der Widerspruch nicht beseitigt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7 aF, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Die Rechtsbeschwerdebegründung deckt einen solchen Zulässigkeitsgrund nicht auf.

2

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es auf die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Fragestellung, ob der Gläubigerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist, weil sie ihre Forderung trotz Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner nach § 302 Nr. 1 InsO durchsetzen könne, nicht an. Der Schuldner hat dem Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen; dieser Widerspruch des Schuldners wurde in der Insolvenztabelle vermerkt. Solange der Widerspruch nicht beseitigt ist, ist die Forderung der Gläubigerin wie eine nicht ausgenommene Forderung zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, NZI 2007, 416 Rn. 11; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZInsO 2011, 39 Rn. 7 f; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 302 Rn. 29).

3

2. Das Beschwerdegericht hat auch nicht die von der Rechtsprechung geforderte Prüfung versäumt, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist. Allerdings führen ganz geringfügige Pflichtverletzungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Dies wird regelmäßig dann angenommen, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 5). Der Schuldner hat die Sachverhalte, wegen derer ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist, jedoch nicht selbst offenbart. Die Existenz der Lebensversicherungen hat der Insolvenzverwalter selbst ermittelt, das Bankschließfach wurde dem Insolvenzverwalter durch den Hinweis eines Insolvenzgläubigers bekannt (vgl. BGH, aaO Rn. 7). Damit scheidet eine Heilung des Verstoßes aus, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein wirksamer Versagungsantrag gestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, ZInsO 2011, 447 Rn. 2; vom 10. März 2011 - IX ZB 198/09, nv Rn. 3).

4

3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

KayserLohmannMöhring
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