Restschuldbefreiung: Verletzung der Erwerbsobliegenheit eines selbstständig Tätigen als Versagungsgrund
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil der Divergenz-Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Das Beschwerdegericht hatte festgestellt, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensphase keine ausreichenden Bemühungen um pfändbare Einkünfte dargetan und trotz richterlichen Hinweises keine entlastenden Umstände vorgetragen hat.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen, weil der Divergenzgrund fehlt und keine substantiierten entlastenden Vorbringen vorgetragen wurden
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 6, 7, 300 InsO i.V.m. § 574 ZPO ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Divergenzgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
Die Erwerbsobliegenheit des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpflichtet auch selbständig Tätige, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, die pfändbare Bezüge ermöglicht.
Zur Feststellung der Pflicht zur Leistung während der Wohlverhaltensphase kann das Gericht auf ein fiktives angemessenes Dienstverhältnis abstellen, um die zu erwartenden Zahlungen zu bemessen.
Die Darlegungs- und Entlastungslast für Umstände, die eine schuldhafte Nichterfüllung der Erwerbsobliegenheit entlasten könnten, obliegt dem Schuldner; unterbleibt ein substantiierter Vortrag trotz richterlichen Hinweises, rechtfertigt dies die Versagung oder Nichtanerkennung der Restschuldbefreiung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Ulm, 20. August 2010, Az: 3 T 25/10, Beschluss
vorgehend AG Ulm, 15. Januar 2010, Az: 4 IN 293/02
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 20. August 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist jedoch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Divergenz nicht vorliegt.
Das Beschwerdegericht hat - durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts - festgestellt, dass der Schuldner während der gesamten Wohlverhaltensphase (und nicht erst ab April 2007) in einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis hätte so viel verdienen können, dass er schon vor April 2007 monatlich 159,29 € an den Treuhänder hätte abführen können und müssen. Demgegenüber hat der Schuldner für diesen Zeitraum bis zuletzt keine Zahlungen an den Treuhänder geleistet und dadurch die Gläubigerinteressen beeinträchtigt. Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht ausreichend nachgekommen zu sein, hat er trotz richterlichen Hinweises nicht vorgebracht (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO). Zwar ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Schuldner mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen erzielt hat, das ihn in die Lage versetzt hätte, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich jedoch darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7 mwN). Solche Bemühungen hat er nicht dargetan, diese Wertung wird in der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht beanstandet. Diese rügt nur, das Gericht habe nicht festgestellt, ab wann der Schuldner erkannt habe, dass er mit seiner ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschafte, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus. Da es bei dieser Frage jedoch um die Entlastung des Schuldners geht, hätte dieser dazu zunächst erst einmal vortragen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5).
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