Insolvenzverfahren: Anwaltszwang für Rechtsbeschwerde gegen Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses wurde vom BGH als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war. Der Senat stützt dies auf die einschlägigen Vorschriften der InsO und ZPO (u.a. §73 InsO, §78 ZPO). Eine Einlegung durch Erklärung zu Protokoll kommt für die Rechtsbeschwerde nicht in Betracht (§569 Abs.3 ZPO gilt nur für die sofortige Beschwerde). Die Ausnahmeregelung des §78 Abs.3 ZPO und abweichende Praxis anderer Gerichtsbarkeiten greift nicht.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da nicht durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren ist nur zulässig, wenn sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist; fehlt diese Vertretung, ist die Beschwerde unzulässig.
Der Anwaltszwang für die Rechtsbeschwerde ergibt sich aus dem Zusammenspiel der einschlägigen InsO- und ZPO-Vorschriften (insb. §§64 Abs.3, 73 InsO in Verbindung mit §78 ZPO).
Eine Eingabe durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist für die Rechtsbeschwerde nicht möglich; diese Möglichkeit greift nach §569 Abs.3 ZPO nur für die sofortige Beschwerde, nicht nach §575 Abs.1 ZPO.
Die Ausnahmeregelung des §78 Abs.3 ZPO und eine Übertragung abweichender Praxis anderer Gerichtsbarkeiten begründen keinen Ersatz für den gesetzlich normierten Anwaltszwang.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 21. Juni 2011, Az: 7 T 717/10, Beschluss
vorgehend AG Essen, 30. September 2010, Az: 160 IN 107/09
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Für die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang für dortige Streitwertbeschwerden besteht daher keine Veranlassung. Auch kann die Rechtsbeschwerdeschrift nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Möglichkeit besteht unter den in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingegen nicht für die Rechtsbeschwerde. Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig.
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