Insolvenzverfahren: Mitwirkung des Insolvenzschuldners bei der Verwertung eines Grundstücks
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen Maßnahmen zur Verwertung eines bebauten Grundstücks. Zentral ist, ob sie verpflichtet war, Besichtigungstermine zu ermöglichen bzw. selbst mit dem Makler Termine zu vereinbaren und ob ein Gehörsverstoß vorliegt. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da kein Zulässigkeitsgrund vorliegt; die behaupteten Gehörsverstöße und Grundsatzfragen sind nicht substantiiert vorgetragen. Die Kostenentscheidung und der Verfahrenswert wurden bestätigt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Schuldnerin mangels Zulässigkeitsgrundes als unzulässig verworfen; Verfahrenskosten und -wert festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei kraft Gesetzes statthaftem Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulassungsgründe, soweit sie nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert in der Beschwerdebegründung vorgetragen sind.
Ein behaupteter Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung die vorgebrachten Einwendungen ausdrücklich behandelt.
Nach § 97 Abs. 2 InsO ist der Insolvenzschuldner verpflichtet, Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um eine möglichst günstige Verwertung zu erreichen; dieser Pflicht kommt auch Bedeutung für durch den Insolvenzverwalter eingesetzte Verwertungsmaßnahmen (z. B. Makler) zu.
Die Feststellung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit obliegt dem Tatrichter; die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Tatrichter den Begriff verkannt oder bei der Würdigung wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 11. August 2010, Az: 13 T 33/10, Beschluss
vorgehend AG Neumünster, 4. Januar 2010, Az: 91 IN 143/03
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. August 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO), sie ist aber im Übrigen unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4). Danach besteht ein Zulässigkeitsgrund im Beschwerdefall nicht. Weder liegt der behauptete Gehörsverstoß vor, weil sich die angefochtene Entscheidung ausdrücklich mit dem Einwand der Schuldnerin in der Beschwerdebegründung beschäftigt, sie habe dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 8. Februar 2004 die Anschrift der Mutter mitgeteilt, noch haben die aufgeworfenen Rechtsfragen Grundsatzbedeutung.
Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schuldner nach § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet ist, Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des Grundstücks zu erreichen, § 159 InsO (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 5). Nichts Anderes kann für den Makler gelten, der die Verwertung des Grundstücks vorbereiten soll. Die weitere Wertung des Beschwerdegerichts, aus den festgestellten Umständen, insbesondere den abgesagten Besichtigungsterminen, habe sich die Pflicht der Schuldnerin ergeben, sich selbst an den Makler zu wenden, um einen neuen Besichtigungstermin zu vereinbaren, beruht auf einer einzelfallbezogenen Erwägung und begründet einen Zulässigkeitsgrund nicht.
Auch der Verschuldensmaßstab ist höchstrichterlich geklärt. Die Feststellung des groben Verschuldens ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, NZI 2011, 330 Rn. 9). Dies macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend, die nur ihre Wertung an die Stelle der des Beschwerdegerichts setzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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