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BGH·IX ZB 176/09·06.05.2010

Insolvenzrecht: Steuerforderungen aus einem vollziehbaren Steuerbescheid als Eröffnungsgrund trotz Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens

VerfahrensrechtInsolvenzrechtSteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Erinnerung gegen einen Insolvenzantrag der Finanzbehörde; der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Steuerbescheide können nach § 14 InsO als Nachweis für eine Forderung genügen, auch wenn ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig ist, sofern die Vollstreckbarkeit nicht ausgesetzt ist. Ist die Eröffnung allein aus einer bestrittenen Forderung abzuleiten, muss diese für die Eröffnung bewiesen sein. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, da das vorgetragene Vorbringen nicht entscheidungserheblich war.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners mangels Zulassungsgründe als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der antragstellende Gläubiger sein rechtliches Interesse sowie Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft machen; bei alleiniger, bestrittener Forderung ist diese für die Eröffnung zu beweisen.

2

Ist die Forderung des Eröffnungsantragstellers tituliert oder vollstreckbar, hat der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu verfolgen; das Insolvenzgericht braucht solche Einwendungen bis zur Beseitigung der Vollstreckbarkeit nicht zu berücksichtigen.

3

Die bloße Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens über die der Steuerbescheide zugrundeliegenden Streitfragen hindert nicht die Annahme eines Eröffnungsgrunds, sofern die Vollziehung der Steuerbescheide nicht wirksam ausgesetzt ist.

4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausgeschlossen, wenn das vom Schuldner vorgebrachte Vorbringen für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 InsO§ 16 InsO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 6, 7, 26, 34 Abs. 1 InsO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 14 Abs. 1 InsO§ 361 Abs. 1 AO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 23. Juni 2009, Az: 1 T 30/09, Beschluss

vorgehend AG Köln, 20. März 2008, Az: 72 IN 102/07

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 6, 7, 26, 34 Abs. 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die den Insolvenzantrag stellende Finanzbehörde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis ihrer Forderungen gegen den Schuldner gemäß § 14 InsO durch Vorlage der Steuerbescheide genügt, wenn über die den Steuerbescheiden zugrundeliegenden Steuerforderungen ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig ist, in dem auch über die Frage zu entscheiden ist, ob der Schuldner rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, ist nicht klärungsbedürftig.

3

Ebenso wenig ist klärungsbedürftig die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob das Insolvenzgericht einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 16 InsO annehmen darf, wenn über die Forderungen, auf die der Eröffnungsantrag gestützt wird, ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig ist.

4

Beide Fragen sind geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, ZIP 2010, 291, 292 Rn. 6 ff m.w.N.).

5

Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO S. 292 Rn. 6).

6

Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282 Rn. 9; v. 14. Januar 2010 aaO). Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.; v. 14. Januar 2010 aaO).

7

Dies gilt auch für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 aaO). Ob hiervon bei unstreitigen oder offensichtlichen Sachverhalten eine Ausnahme zu machen ist, bedarf keiner Klärung, denn der Sachverhalt ist streitig und das Ergebnis des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht offensichtlich.

8

Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass die Vollziehung der Steuerbescheide, die weder durch die behaupteten Einsprüche (vgl. § 361 Abs. 1 AO) noch durch die (Untätigkeits-) Klage gehemmt worden war (vgl. § 69 Abs. 1 FGO), ausgesetzt worden wäre (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 bis 4 FGO). Er hat nicht einmal entsprechende Anträge dargelegt.

9

2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners lag schon deshalb nicht vor, weil das nach seiner Auffassung übergangene Vorbringen - insbesondere die von ihm erhobene Klage vor dem Finanzgericht und sein dortiger Vortrag zur rechtzeitigen Einlegung der Einsprüche - aus den dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich war.

10

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

GanterVillFischer
GehrleinLohmann