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BGH·IX ZB 169/11·10.10.2013

Insolvenzverwaltervergütung: Voraussetzungen für die Zubilligung einer Sondervergütung

ZivilrechtInsolvenzrechtVergütungsrecht des InsolvenzverwaltersVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter begehrt eine Sondervergütung nach §1 Abs.2 Nr.1 InsVV sowie Zuschläge nach §3 InsVV; Vorinstanzen setzten die Vergütung anhand einer erhöhten Berechnungsgrundlage zuzüglich Zuschlägen fest. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich ist. Das Gericht stellt klar, dass eine Sondervergütung nicht zusätzlich zu bereits in der Berechnungsgrundlage berücksichtigten Kosten gewährt werden darf und dass Zuschläge vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände zu bemessen sind.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sondervergütung nach §1 Abs.2 Nr.1 InsVV kommt nur in Betracht, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht bereits in der zur Vergütungsberechnung herangezogenen Berechnungsgrundlage berücksichtigt ist.

2

Der Insolvenzverwalter hat die Wahl, entweder die erhöhte Berechnungsgrundlage oder die Sondervergütung in Anspruch zu nehmen; eine kumulative Inanspruchnahme beider Vergütungsarten führt zu einer unzulässigen Doppelvergütung.

3

Die Gerichte sind nicht verpflichtet, anstelle des Verwalters eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen und aus eigenem Antrieb die für den Verwalter günstigere Berechnungsvariante zugrunde zu legen.

4

Zuschläge nach §3 InsVV sind vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen; die Prüfung in der Rechtsbeschwerde ist darauf beschränkt, ob die Entscheidung die Gefahr einer Verschiebung von Bewertungsmaßstäben begründet.

5

Wird der Gesamtzuschlag durch Addition der einzeln zugebilligten Zuschläge bestimmt, steht dem Beschwerdegegner nicht ohne Weiteres ein gesonderter Abschlag nach §3 Abs.2 Buchst. a InsVV entgegen.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 1 Abs 2 Nr 1 InsVV§ 3 Abs 1 InsVV§ 7 aF InsO§ 6 InsO§ 64 Abs. 3 Satz 1 InsO§ Art. 103f EGInsO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 9. Mai 2011, Az: 1 T 418/10 Hn, Beschluss

vorgehend AG Heilbronn, 27. Juli 2010, Az: 2 IN 97/99

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 96.296,71 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wird nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Sondervergütung nach dieser Bestimmung nur zugebilligt werden, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05, Rn. 4; vom 17. April 2013 - IX ZB 141/11, ZInsO 2013, 1104 Rn. 2). Würde die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV neben der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV gewährt, die anhand der um die Feststellungspauschalen erhöhten Berechnungsgrundlage bestimmt würde, käme es zu einer Doppelvergütung, die zumindest in der ersten Degressionsstufe, bei höheren Stufen jedenfalls bei - wie hier - gewährten Zuschlägen die Deckelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV zunichte machen würde.

3

Der Verwalter hat deshalb ein Wahlrecht, ob er die erhöhte Berechnungsgrundlage oder die Sondervergütung in Anspruch nimmt (BGH, aaO). Hat er, wie vorliegend, beides in Anspruch genommen und haben das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht die Berechnung anhand der höheren Berechnungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 InsVV vorgenommen, läge eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn die Vordergerichte verpflichtet gewesen wären, anstelle des Verwalters für ihn eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen und sodann die für ihn günstigere Berechnungsmöglichkeit zugrunde zu legen. Dies haben die Vordergerichte unterlassen. Einen Zulässigkeitsgrund zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung aber insoweit nicht auf. Auf die Frage, wie die alternative Berechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV richtigerweise hätte erfolgen müssen, wenn sie der Festsetzung der Vergütung hätte zugrunde gelegt werden müssen, kommt es danach nicht an, weil die angestrebte Sondervergütung in der von der Rechtsbeschwerde angestrebten kumulativen Form ausscheidet.

4

Im Übrigen sind ausschließlich die beantragten Vergütungszuschläge nach § 3 InsVV im Streit. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZInsO 2012, 2305 Rn. 25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

5

Die Rüge zu den Voraussetzungen eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht fehl, weil das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorgenommen, sondern bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung den Gesamtzuschlag durch Addition der einzelnen zugebilligten Zuschläge bestimmt hat.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

VillFischerMöhring
LohmannPape