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BGH·IX ZB 166/11·16.06.2011

Insolvenzrecht: Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof; Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Aurich. Streitgegenstände waren die Erfordernis der beim BGH zugelassenen Vertretung (Singularzulassung) und die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt und vom Landgericht nicht zugelassen worden ist. Die Singularzulassung widerspricht nicht der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen, da nicht von beim BGH zugelassenem Anwalt eingelegt und nicht vom Landgericht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur dann zulässig, wenn sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird; fehlt diese Zulassung, ist das Rechtsmittel unzulässig.

2

Die gesetzliche Regelung zur Singularzulassung von Rechtsanwälten für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), da sie auf der Bildung einer spezialisierten Anwaltschaft und nicht auf territorialer Ausschließlichkeit beruht; die Richtlinie 2006/123/EG führt nicht zu einer abweichenden Bewertung.

3

Im Insolvenzverfahren entscheidet das Insolvenzgericht über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens (§ 36 Abs. 4 InsO i.V.m. § 850c ZPO) und der Rechtsmittelzug richtet sich nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften: Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) gegeben; Entscheidungen der Beschwerdeinstanz sind nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

4

Eine Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, wenn sie vom Landgericht nicht zugelassen worden ist.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 Abs 1 S 2 InsO§ 36 Abs 4 S 1 InsO§ 78 ZPO§ 574 Abs 1 Nr 2 ZPO§ 793 ZPO§ 850c ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 18. April 2011, Az: 4 T 386/10 (217), Beschluss

vorgehend AG Aurich, 9. November 2010, Az: 9 IN 377/07

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. April 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verstößt die gesetzliche Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichthof nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 f AEUV, weil diese Zulassungsbeschränkung nicht auf dem Grundsatz territorialer Ausschließlichkeit beruht, sondern auf der Bildung einer spezialisierten Anwaltschaft aus Rechtsanwälten mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - Rs 427/85, NJW 1988, 887 Rn. 44 [zu Art. 59 f EWG-Vertrag]; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81 [zu Art. 49 f EG]; vom 27. April 2004 - VI ZR 242/03, n.v.; vom 11. Oktober 2010 - II ZR 93/08, juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) keine abweichende Beurteilung.

3

2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft, weil dieses Rechtsmittel vom Landgericht nicht zugelassen worden ist.

4

Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Demnach ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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