Gegenstandswert für die Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten: Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung
KI-Zusammenfassung
Gläubiger verweigerten die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und beantragten die Bestimmung des Gegenstandswerts für die Gebühren ihrer Rechtsbevollmächtigten. Streitgegenstand war, ob der Wert nach dem streitigen Vergütungsbetrag oder nach der dadurch erreichbaren Verbesserung der Gläubigerbefriedigung zu bemessen ist. Der BGH setzte den Gegenstandswert einheitlich nach dem streitigen Vergütungsbetrag von 14.455.599,38 € fest. §28 Abs. 3 RVG ist auf Vergütungsverfahren des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nicht anwendbar; §33 und §23 RVG sind einschlägig.
Ausgang: Gegenstandswert für Anwaltsgebühren auf 14.455.599,38 € festgesetzt; Wert nach dem streitigen Vergütungsbetrag, nicht nach verbesserter Gläubigerbefriedigung
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Streit über die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters ist der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten nach dem streitigen Vergütungsbetrag zu bemessen.
§28 Abs. 3 RVG findet auf Verfahren über die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters keine Anwendung und ist daher einschränkend auszulegen; eine Bemessung nach der erwarteten Verbesserung der Gläubigerbefriedigung ist nicht zulässig.
Die Festsetzung des nach §33 Abs. 1 RVG zu bestimmenden Werts hat unter Berücksichtigung der Regelungen des §23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG und des Interesses der Beschwerdeführer zu erfolgen; greifen die Beschwerdeführer die Vergütung in vollem Umfang an, ergibt sich der Wert aus dem festgesetzten Vergütungsbetrag.
Der Gegenstandswert ist für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten einheitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aurich, 14. Juli 2010, Az: 4 T 206/10
vorgehend AG Aurich, 17. Oktober 2007, Az: 9 IN 143/07
nachgehend LG Aurich, 29. Oktober 2013, Az: 4 T 206/10, Beschluss
Leitsatz
Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung.
Tenor
Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.455.599,38 € festgesetzt.
Gründe
Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Vergütungsfestsetzung in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der festgesetzte Betrag der Vergütung von 14.455.599,38 €. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten einheitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.
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