Hinweispflichten des Gerichts bei ausländischen Rechtsmitteln im Vollstreckungsversagungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach Art. 46 Brüssel Ia-VO die Versagung der Vollstreckung eines spanischen Versäumnisurteils und rügte einen ordre-public-Verstoß wegen fehlerhafter öffentlicher Zustellung. Das OLG wies den Antrag u.a. mit der Begründung zurück, ein Verstoß hätte durch einen Rechtsbehelf nach Art. 241 LOPJ im Ursprungsstaat abgewendet werden können. Der BGH hob auf, weil das OLG diesen ausländischen Rechtsbehelf erstmals tragend heranzog, ohne zuvor hierauf hinzuweisen (§ 139 Abs. 2 ZPO), und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzte. Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung der Zumutbarkeit des Rechtsbehelfs und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; OLG-Beschluss wegen Gehörsverstoßes aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Will das Gericht die Vollstreckungsversagung wegen ordre public mit dem Hinweis auf nicht ausgeschöpfte Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat ablehnen, muss es auf die hierfür maßgeblichen Vorschriften des ausländischen Rechts hinweisen, wenn diese bislang weder Parteivortrag noch Verfahrensgegenstand waren.
Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung tragend auf einen neuen, von den Parteien nicht erörterten Gesichtspunkt ausländischen Rechts, ohne einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO zu erteilen, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Pflicht zur Ausschöpfung von Rechtsbehelfen im Ursprungsstaat greift nicht ein, wenn besondere Umstände die Rechtsverfolgung im Ursprungsstaat unzumutbar erschweren oder faktisch unmöglich machen; hierzu kann auch eine in der konkreten Situation nicht einhaltbare Rechtsbehelfsfrist oder unverhältnismäßige formale Anforderungen zählen.
Im Verfahren nach Art. 45, 46 Brüssel Ia-VO sind Vollstreckungsversagungsgründe auf die in Art. 45 Abs. 1 Brüssel Ia-VO genannten Gründe beschränkt; nachträgliche materiell-rechtliche Einwendungen sind grundsätzlich außerhalb dieses Verfahrens geltend zu machen.
Ist die Entscheidung nicht entscheidungsreif, ist sie nach Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur erneuten Sachprüfung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 4. März 2025, Az: I-3 W 215/24
vorgehend LG Duisburg, 6. November 2024, Az: 6 O 3/24
Leitsatz
Will das Gericht einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung deshalb ablehnen, weil der behauptete Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat hätte abgewendet werden können, muss es die Parteien auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen des ausländischen Rechts hinweisen, wenn das Rechtsmittel bislang weder Gegenstand des Verfahrens noch des Parteivortrags war.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Versäumnisurteil vom 9. Juni 2021 (336/2021) verurteilte das Juzgado De Lo Social Numero 1 (im Folgenden: Arbeitsgericht) von Almeria in Spanien die Antragstellerin zur Zahlung von 143.615,19 € an den Antragsgegner. Das verfahrenseinleitende Schriftstück war der Antragstellerin am 6. Juni 2019 durch Einschreiben mit Rückschein an ihrem Firmensitz in Duisburg zugestellt worden. Die Antragstellerin hatte sich nicht auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht von Almeria eingelassen.
Das Versäumnisurteil wurde am 17. Juni 2021 durch Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger öffentlich zugestellt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung stellte die Obergerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Duisburg der Antragstellerin am 8. Dezember 2023 eine beglaubigte Kopie des Urteils in spanischer Sprache zu.
Die Antragstellerin begehrt auf Grundlage von Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU L 351 S. 1; im Folgenden: Brüssel Ia-VO) die Versagung der Vollstreckung des Versäumnisurteils vom 9. Juni 2021. Mit Beschluss vom 6. November 2024 hat das Landgericht den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. März 2025 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Vollstreckungsversagungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 1115 Abs. 5 Satz 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig; eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Die Vollstreckung des Versäumnisurteils sei nicht gemäß Art. 46 Brüssel Ia-VO wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO zu versagen. Zwar hätten die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils im spanischen Staatsanzeiger nicht vorgelegen, weil die Geschäftsadresse der Antragstellerin dem Arbeitsgericht von Almeria aus dem Rückschein der Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke bekannt gewesen sei. Ob infolgedessen ein Verstoß gegen den ordre public nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO anzunehmen sei, könne jedoch offenbleiben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setze eine Versagung nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO voraus, dass der Antragsteller alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe, die ihm im Ursprungsstaat zur Verfügung stünden, um zu verhindern, dass es zu einem ordre-public-Verstoß komme (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 2016 - C-559/14, Meroni, EuZW 2016, 713 Rn. 48 zu Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; im Folgenden: Brüssel I-VO). Nach diesem Subsidiaritätsgrundsatz sei der Antragstellerin die Berufung auf einen Verstoß gegen den ordre public verwehrt. Sie habe ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil nicht eingelegt, nämlich die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Nichtigerklärung der Zustellung bei dem Arbeitsgericht von Almeria gemäß Art. 241 des Ley Orgánica del Poder Judicial (BOE-A-1985-12666, https://www.boe.es/eli/es/lo/1985/07/01/6; im Folgenden: LOPJ). Dies hätte gemäß Art. 241 Abs. 2 Unterabs. 2 LOPJ dazu geführt, dass das Verfahren in den Zustand unmittelbar vor dem Mangel, der ihn verursacht habe, zurückversetzt und das gesetzlich festgelegte Verfahren befolgt worden wäre. Das Versäumnisurteil hätte nach der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken; im Folgenden: EuZVO oder Europäische Zustellungsverordnung) unter Beachtung der Europäischen Zustellungsverordnung erneut zugestellt werden müssen und der Antragstellerin hätten gegen das Versäumnisurteil sodann die ordentlichen Rechtsbehelfe zugestanden.
Ferner könne sich die Antragstellerin im Vollstreckungsversagungsverfahren nicht auf Verjährung des titulierten Anspruchs oder teilweise Erfüllung infolge von Zahlungen der FOGASA, einer Art gesetzlicher Ausfallversicherung für Arbeitnehmer in Spanien, die in einigen Fällen Zahlungen an Arbeitnehmer der Antragstellerin mit spanischer Staatsbürgerschaft geleistet hätte, berufen. Im Verfahren nach Art. 46 Brüssel Ia-VO könne der Vollstreckungsschuldner allein die in Art. 45 Abs. 1 Brüssel Ia-VO aufgezählten Gründe für eine Vollstreckungsversagung vorbringen. Nachträgliche materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch müssten über die Vollstreckungsabwehrklage nach nationalem Recht geltend gemacht werden. Im Blick auf die teilweise Erfüllung sei im Übrigen unstreitig, dass etwaige Zahlungen der FOGASA auf die vollstreckbare Forderung auch nicht im Streit stünden.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Vortrags der Antragstellerin sind die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Inhalt des spanischen Rechts unzureichend. Danach kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin den Rechtsbehelf der Nichtigerklärung der Zustellung bei dem Arbeitsgericht von Almeria gemäß Art. 241 LOPJ in zumutbarer Weise geltend machen konnte.
a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Antragstellerin habe die Nichtigerklärung der Zustellung gemäß Art. 241 LOPJ geltend machen können. Die nach Art. 241 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 LOPJ geltende Frist von 20 Tagen sei für die Einlegung des Rechtsmittels auch nicht zu kurz bemessen. Dabei hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bereits seit dem 14. Dezember 2023, mithin sechs Tage nach der Zustellung des Versäumnisurteils durch die Gerichtsvollzieherin, über eine schriftliche Prozessvollmacht verfügte, welche die gerichtliche Vertretung für Verfahren aller Art in Deutschland und in Spanien - einschließlich der Erhebung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ - umfasste. Somit seien dem Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls noch 14 Kalendertage verblieben, um einen entsprechenden Nichtigkeitsantrag bei dem Arbeitsgericht in Almeria einzureichen.
b) Die Antragstellerin macht demgegenüber mit der Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwerdegericht nicht auf Art. 241 LOPJ hingewiesen habe. Tatsächlich sei ihr nicht zumutbar gewesen, ein solches Rechtsmittel einzulegen. Die Antragstellerin trägt mit der Rechtsbeschwerde vor, dass die Prozessvollmacht vom 14. Dezember 2023 den Anforderungen zur Einreichung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ nicht genügt hätte. Es hätte vielmehr einer notariell beurkundeten Vollmacht zur Einreichung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ bedurft. Die Antragstellerin hätte daher mit Hilfe ihres vorinstanzlichen Rechtsanwalts, der entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts nicht über eine spanische Zulassung verfügt habe, eine den spanischen rechtlichen Anforderungen entsprechende Prozessvollmacht für einen in Spanien zugelassenen Prozessanwalt (Abogado) erstellen müssen, die Prozessvollmacht anschließend bei einem deutschen Notar notariell beurkunden und diese notarielle Vollmachtsurkunde mit einer Apostille bei dem zuständigen Landgericht beglaubigen lassen müssen. Sodann wären Vollmacht und Apostille von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische zu übersetzen und die genannten Unterlagen per Kuriersendung nach Almeria zu senden gewesen. Da in Spanien für die Arbeitsgerichtsbarkeit die gesetzliche Pflicht bestehe, Schriftsätze nicht durch einen Prozessanwalt (Abogado), sondern durch einen Gerichtsagenten (Procurador) einzureichen, hätte sie schließlich einen Gerichtsagenten auf Basis der notariellen Vollmacht des Prozessanwalts mandatieren und bevollmächtigen müssen, damit dieser den Nichtigkeitsantrag bei dem Arbeitsgericht in Almeria hätte einreichen können. Dies hätte einen Zeitraum von deutlich mehr als 14 Tagen in Anspruch genommen.
c) Dieser Vortrag der Antragstellerin ist erheblich. Unter Verletzung des § 139 Abs. 2 ZPO hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft nicht auf die von ihm für einschlägig gehaltene Vorschrift des Art. 241 LOPJ hingewiesen.
aa) Das Beschwerdegericht hat am 18. Februar 2025 lediglich darauf hingewiesen, dass es auch prüfen werde, ob im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils an die Antragstellerin am 8. Dezember 2023 Rechtsmittel vor den spanischen Gerichten gegeben waren. Es komme insbesondere Art. 185 des Ley Rugaladora de la Jurisdiccion Social (im Folgenden: LRJS) in Verbindung mit dem 2. Buch, Titel 5 des Ley de Enjuiciamento Civil, in Betracht sowie im Hinblick auf die Veröffentlichung des Urteils im spanischen Staatsanzeiger insbesondere Art. 61 LRJS. Hingegen hat das Beschwerdegericht vor seiner Entscheidung mit keinem Wort erwähnt, dass ein Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ ebenfalls als Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil in Betracht käme.
bb) Dies wäre erforderlich gewesen. Mangels eines Hinweises auf Art. 241 LOPJ musste die Antragstellerin nicht damit rechnen, dass das Beschwerdegericht ein anderes als die im Hinweis vom 18. Februar 2025 erwähnten Rechtsmittel für zumutbar halten würde. Zwar hat das Beschwerdegericht mit Hinweis vom 18. Februar 2025 hinreichend deutlich gemacht, die etwaigen Rechtsmittel im Ursprungsstaat mit dem Verweis auf Art. 185 und Art. 61 LRJS nicht abschließend aufgeführt zu haben. Jedoch ist ein Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ in beiden Instanzen nicht zur Sprache gekommen. Dabei handelt es sich um eine Regelung ausländischen Rechts aus einem bislang nicht erwähnten Gesetz, die keinen systematischen Zusammenhang zu den vom Beschwerdegericht ausdrücklich erwähnten Vorschriften aufweist.
Die Antragstellerin hat demgemäß mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 nur zu den im Hinweis des Beschwerdegerichts ausdrücklich aufgeführten Vorschriften Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei dem Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung tragend gestützt hat, um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, der von den Parteien bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts weder gesehen noch erörtert worden ist.
d) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht bei Erteilung des nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweises zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
aa) Sollte - was auf der Grundlage des rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Vortrags der Antragstellerin möglich erscheint - es der Antragstellerin nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen sein, einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 241 LOPJ innerhalb der Frist einzureichen, fehlte es nach den bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts an einer zumutbaren Möglichkeit, einen Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat abzuwenden.
bb) Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils deshalb einen offensichtlichen Verstoß gegen den ordre public darstellt, weil die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung weder nach spanischem noch nach deutschem Recht vorlagen. Auch insoweit fehlt es an Feststellungen, die dem Senat eine abschließende Entscheidung über einen Verstoß gegen den ordre public ermöglichen würden.
e) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass das Beschwerdegericht einen Erfüllungseinwand des Vollstreckungsschuldners auch im Versagungsverfahren nach Art. 45 ff Brüssel Ia-VO zu prüfen habe. Diese Frage stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, die Antragstellerin habe nicht mehr behauptet, dass eine teilweise Erfüllung vorgelegen habe. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Feststellung unzutreffend ist.
f) Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vollstreckung nach Art. 46 Brüssel Ia-VO im Hinblick auf einen Ablauf der Vollstreckungsfrist nach spanischem Prozessrecht zu versagen ist. Zu § 12 AVAG hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, dass eine Versagung der Vollstreckung bei streitigen oder nicht rechtskräftig festgestellten Einwendungen nicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 267/11, ZIP 2012, 2273 Rn. 8). Ob im Verfahren nach § 1115 ZPO Einwendungen, die nach Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung entstanden sind, in weitergehendem Umfang ausgeschlossen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Behauptung der Antragstellerin, ein solcher Einwand folge aus Art. 502 Ley de Enjuiciamiento Civil in Verbindung mit Art. 185 LRJS, ist weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt.
3. Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsversagungsantrag an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
a) Das Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, ob die von der Antragstellerin behaupteten prozessualen Anforderungen an einen Antrag nach Art. 241 LOPJ zutreffen. Es wird weiter zu prüfen haben, ob die prozessualen Anforderungen dazu führen, dass es der Antragstellerin unter den Umständen des Streifalls unzumutbar war, einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 241 LOPJ zu stellen. Die Verpflichtung, im Ursprungsstaat zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe auszuschöpfen, besteht nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-681/13, Diageo, EuZW 2015, 713 Rn. 64 zu Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO). Solche besonderen Umstände sind etwa anzunehmen, wenn eine Rechtsbehelfsfrist derart kurz bemessen ist, dass der Rechtsbehelf dem Betroffenen nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise seine Rechte geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - IX ZB 12/19, WM 2020, 1036 Rn. 20 zu Art. 34 Nr. 2 Halbsatz 2 Brüssel I-VO).
b) Gegebenenfalls wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die Anerkennung der Entscheidung aufgrund der unzulässigen öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Almeria gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO offensichtlich dem ordre public widerspricht.
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