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BGH·IX ZB 16/24·23.10.2024

Gerichtskosten: Wirksamkeit der Abänderung des Kostenansatzes im Verwaltungswege zum Nachteil des Kostenschuldners

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner wendet sich gegen den im Bundesgerichtshof festgesetzten Kostenansatz nach einem Berufungsverfahren und beruft sich auf eine angebliche Kostenlast der Staatskasse. Der BGH bestätigt die Zulässigkeit der Erinnerung, weist sie aber zurück. Das Gericht betont, dass im Erinnerungsverfahren lediglich der Kostenansatz und nicht die materielle Kostenentscheidung überprüfbar ist. Die Verwaltung darf den Kostenansatz vor gerichtlicher Entscheidung auch zu Lasten des Kostenschuldners ändern; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG werden nur solche Maßnahmen und Entscheidungen überprüft, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind, nicht die inhaltliche Richtigkeit der zugrundeliegenden Kostenentscheidung.

2

Die Verwaltung ist berechtigt, den Kostenansatz vor einer gerichtlichen Entscheidung zu ändern; eine Verschlechterung zu Lasten des Kostenschuldners ist zulässig, sofern die gesetzlichen Grenzen (insbesondere zeitliche Nachforderungsfristen) eingehalten werden.

3

Die rechtliche Einordnung eines Rechtsmittels durch das Gericht kann den anzusetzenden Gebührentatbestand prägen; der Ansatz der jeweils zutreffenden Festgebühr richtet sich nach der tatsächlich gewählten oder behandelten Verfahrensart.

4

Das Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten ist gerichtsgebührenfrei und führt nicht zu Erstattungsansprüchen gegen die Staatskasse nach § 66 Abs. 8 GKG.

Relevante Normen
§ 19 Abs 5 S 1 GKG§ 20 Abs 1 S 1 GKG§ 28 Abs 2 KostVfg§ 36 KostVfg§ 3 Abs. 2 GKG§ 66 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juni 2024, Az: IX ZB 16/24, Beschluss

vorgehend OLG München, 8. April 2024, Az: 14 W 283/24 e

vorgehend LG Kempten, 12. Februar 2024, Az: 53 S 1689/23

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 7. Oktober 2024 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2024 die „Rechtsbeschwerde“ des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2024 auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen. Das Verfahren betrifft den Kostenansatz für ein zivilgerichtliches Berufungsverfahren. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2024 ist dem Kostenschuldner durch die zuständige Rechtspflegerin wegen der Eigenbezeichnung des Rechtsmittels durch den Kostenschuldner (unter anderem) als „Beschwerde“ eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1812 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Gegen die Rechnung hat der Kostenschuldner Einwendungen erhoben. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und den Vorgang der Kostenprüfungsbeamtin vorgelegt. Auf deren Beanstandung hin hat die Rechtspflegerin die Kostenrechnung gelöscht und eine neue Kostenrechnung über eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gestellt. Hiergegen hat der Kostenschuldner ebenfalls Einwendungen erhoben.

2

Der Kostenschuldner macht geltend, die Staatskasse habe die Verfahrenskosten zu tragen. Dies habe in dieser Sache das Amtsgericht Lindau mit Urteil vom 18. Mai 2022 zum Aktenzeichen 6 Ds beschlossen. Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

3

Die Erinnerung des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.

4

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, § 66 GKG Rn. 41).

5

Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Kostenschuldners für den Kostenansatz rechtlich nicht erheblich, da er sich der Sache nach gegen die Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 25. Juni 2024 wendet. Zutreffend ist der Ansatz einer Festgebühr nach Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, da der Senat das Rechtsmittel des Kostenschuldners als Rechtsbeschwerde behandelt hat.

6

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Verböserung des Kostenansatzes. Die Verwaltung ist vor einer gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz befugt, diesen - auch zu Lasten des Kostenschuldners - zu ändern (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GKG; § 28 Abs. 2, § 36 KostVfg; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 19 GKG Rn. 9 f; ders., aaO § 66 GKG Rn. 31; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 19 GKG Rn. 9; ders., aaO § 66 GKG Rn. 22; BeckOK KostR/Laube, 2024, § 66 GKG Rn. 148; NK-GK/Joachim Volpert, 3. Aufl., § 66 GKG Rn. 53). Die zeitlichen Grenzen einer Nachforderung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GKG) sind eingehalten.

7

Das Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das vor dem Bundesgerichtshof geführte Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

8

Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Kunnes