Rechtsbeschwerde gegen Beschluss im Kostenansatzverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof verwarf die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG München im Kostenansatzverfahren als unzulässig. Entscheidend war, dass gegen eine Beschwerdeentscheidung im Kostenansatzverfahren keine Rechtsbeschwerde statthaft ist. Der Ausschluss ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Verfahrenswert wurde auf 152 € festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidung im Kostenansatzverfahren als unzulässig verworfen; Kosten auf Kostenschuldner, Verfahrenswert 152 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 577 Abs. 1 ZPO ist gegen eine Beschwerdeentscheidung im Kostenansatzverfahren unzulässig.
Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG steht in Kostenansatzverfahren keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes zu; daraus folgt der Ausschluss der Rechtsbeschwerde zum BGH.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der unterliegende Kostenschuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Das Gericht setzt den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens fest; dieser kann auch bei Verwerfung des Rechtsmittels bestimmt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 8. April 2024, Az: 14 W 283/24 e
vorgehend LG Kempten, 12. Februar 2024, Az: 53 S 1689/23
nachgehend BGH, 23. Oktober 2024, Az: IX ZB 16/24, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2024 wird auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 152 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist gegen eine - wie hier - im Kostenansatzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, womit auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 6 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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