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BGH·IX ZB 16/21·18.05.2021

Beschwerdeentscheidung eines Landgericht in einer Insolvenzsache: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin ein, der die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung des Insolvenzantrags zurückgewiesen hatte. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht statthaft war und nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die beantragte Prozesskostenhilfe wird wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen LG-Beschluss als unzulässig verworfen; PKH-Antrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie im Beschluss zulässt (§ 574 Abs. 1 ZPO).

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde besteht im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht; die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gilt nicht entsprechend wie bei der Revision.

3

Eine Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof nur wirksam eingelegt, wenn sie durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4

Ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft oder nicht formgerecht erhoben, ist sie gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

5

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs 1 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO§ 577 Abs 1 S 2 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 10. November 2020, Az: 84 T 192/19

vorgehend AG Charlottenburg, 10. Mai 2019, Az: 36z IN 2390/19

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 10. November 2020 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Insolvenzantrags zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde weder gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2).

2

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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