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BGH·IX ZB 154/10·23.08.2010

Unzulässigkeit und Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war (§78 Abs.1 S.3 ZPO). Zudem ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft, weil §574 ZPO keine generelle Statthaftigkeit begründet und das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; andere Rechtsbehelfe (Nichtzulassungs- bzw. außerordentliche Beschwerde) stehen nicht offen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen LG-Beschluss als unzulässig verworfen; zudem als unstatthaft zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde muss von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; fehlt diese Unterschrift, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (§78 Abs.1 Satz 3 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §574 Abs.1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie ausdrücklich zulässt.

3

Dass Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind (§793 ZPO), begründet nicht allgemein die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die hierauf ergangenen Beschwerdeentscheidungen.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §544 Abs.1 Satz 1 ZPO ist ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet und nicht gegen Beschlussentscheidungen anwendbar.

5

Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde steht in diesen Fällen nicht offen und verfassungsrechtlich besteht keine Pflicht, einen solchen besonderen Rechtsbehelf zu eröffnen.

Relevante Normen
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO§ 544 Abs 1 S 1 ZPO§ 574 Abs 1 ZPO§ 793 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 574 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 7. Juni 2010, Az: 3 T 4/10, Beschluss

vorgehend AG Döbeln, 28. Oktober 2009, Az: 1 M 1523/09

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 7. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das für die Gläubigerin am 14. Juni 2010 eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil die Zivilprozessordnung ein anderes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nicht eröffnet. Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß § 793 ZPO findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, zwar die sofortige Beschwerde statt. Eine generelle Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die daraufhin ergangenen Beschwerdeentscheidungen ist hingegen nirgends bestimmt. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

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