Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Entlassung des Treuhänders: Bemessung des wirtschaftlichen Interesses nach der Treuhändervergütung in der Wohlverhaltensphase
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsbeschwerdeführer richtet eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die damit verbundene Gebührenbemessung. Zentrale Frage ist, welches wirtschaftliche Interesse für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung im Insolvenzverfahren maßgeblich ist. Der BGH weist die Gegenvorstellung zurück und bestätigt den festgesetzten Wert von 1.000 €, weil das wirtschaftliche Interesse weiter zu würdigen ist als nur die Mindestvergütung in der Wohlverhaltensphase. Zu berücksichtigen seien mögliche höhere Vergütungen nach § 14 Abs. 2 InsVV und Auswirkungen der Entlassung auf künftige Bestellungschancen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen; Wertfestsetzung von 1.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung der Vergütung eines Rechtsanwalts in Insolvenzverfahren nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist das zu schätzende wirtschaftliche Interesse maßgeblich, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt.
Das wirtschaftliche Interesse des Verfahrens kann sich nicht ohne weiteres auf die Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nach § 14 Abs. 3 InsVV beschränken, wenn während der Wohlverhaltensphase Zahlungen eintreten können, die eine höhere Vergütung nach § 14 Abs. 2 InsVV begründen.
Bei der Wertfestsetzung sind neben den voraussichtlichen Einzahlungen in der Wohlverhaltensphase auch prozessuale Auswirkungen, insbesondere Beeinträchtigungen künftiger Bestellungschancen des Treuhänders infolge einer Entlassung wegen schwerer Störungen des Vertrauensverhältnisses, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Gerichtskosten, die als streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 2364 KV GKG anfallen, ändern nicht die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Vergütung; diese richtet sich nach den für Vergütungsfestsetzungen einschlägigen Vorschriften.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. Januar 2012, Az: IX ZB 15/11, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 26. November 2010, Az: 85 T 253/09
vorgehend AG Berlin-Mitte, 31. Juli 2009, Az: 33 IK 138/05
Tenor
Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Beschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Wertfestsetzung erfolgte, weil Gerichtskosten nur als streitwertunabhängige Festgebühr anfallen (Nr. 2364 KV GKG), allein für die Rechtsanwaltsgebühren und musste sich nach den dort maßgeblichen Vorschriften richten. Für die anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG das zu schätzende wirtschaftliche Interesse maßgeblich, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers steht nicht fest, dass sich sein wirtschaftliches Interesse darauf beschränkt, die Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV zu verdienen. Es ist nicht auszuschließen, dass während der Wohlverhaltensphase beim Treuhänder Beträge eingehen, die zu einer höheren Vergütung nach § 14 Abs. 2 InsVV führen. Zudem ist in die Bewertung einzubeziehen, dass die Entlassung wegen einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Rechtsbeschwerdeführer dessen Aussichten beeinträchtigt, in künftigen Fällen vom Insolvenzgericht zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt zu werden. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint der festgesetzte Wert von 1.000 € angemessen.
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