Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren. Streitpunkt war die Bemessung des Gegenstandswerts. Der BGH stellt klar, dass nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 VV der Wert der Hauptsache maßgeblich ist und dies auch im Beschwerdeverfahren gilt. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache.
Die Regel zur Bemessung des Gegenstandswerts nach § 2 Abs. 2 RVG gilt auch im Beschwerdeverfahren über prozesskostenrechtliche Entscheidungen.
Erfolgt die Hauptsache in Form eines Vergütungsanspruchs, ist der Gegenstandswert nach dem Wert dieses Vergütungsanspruchs zu bestimmen.
Eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist zurückzuweisen, soweit die Festsetzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. Mai 2009, Az: 12 W 9/09, Beschluss
vorgehend LG Potsdam, 14. Januar 2009, Az: 12 O 294/08
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe"). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BGH, aaO Rn. 7). Hauptsache war hier ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.404,71 €.
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