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BGH·IX ZB 145/09·28.04.2011

Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren. Streitpunkt war die Bemessung des Gegenstandswerts. Der BGH stellt klar, dass nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 VV der Wert der Hauptsache maßgeblich ist und dies auch im Beschwerdeverfahren gilt. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache.

2

Die Regel zur Bemessung des Gegenstandswerts nach § 2 Abs. 2 RVG gilt auch im Beschwerdeverfahren über prozesskostenrechtliche Entscheidungen.

3

Erfolgt die Hauptsache in Form eines Vergütungsanspruchs, ist der Gegenstandswert nach dem Wert dieses Vergütungsanspruchs zu bestimmen.

4

Eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist zurückzuweisen, soweit die Festsetzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Relevante Normen
§ 2 Abs 2 RVG§ Nr 3335 RVG-VV§ 2 Abs. 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. Mai 2009, Az: 12 W 9/09, Beschluss

vorgehend LG Potsdam, 14. Januar 2009, Az: 12 O 294/08

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe"). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BGH, aaO Rn. 7). Hauptsache war hier ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.404,71 €.

KayserVillFischer
GehrleinLohmann