Themis
Anmelden
BGH·IX ZB 131/10·18.10.2012

Restschuldbefreiungsverfahren: Form der Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Schuldners

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht bestätigt, dass die Anhörung nach § 300 InsO durch Veröffentlichung mit Frist im Internet erfolgen kann und dass verspätete Anträge präkludiert sind. Eine behauptete Verhinderung durch fehlende Antwort des Gerichts war nicht nachgewiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss zur Restschuldbefreiung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörung der Insolvenzgläubiger nach § 300 InsO kann wirksam durch Veröffentlichung eines Beschlusses im Internet mit Bestimmung einer Frist für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen.

2

Gläubiger, die innerhalb der gesetzten Frist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, sind nach Fristablauf mit entsprechenden Anträgen präkludiert.

3

Die Rechtsbeschwerde nach §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 574 ZPO ist unzulässig, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.

4

Die Behauptung, ein Gläubiger sei an der Antragstellung gehindert gewesen (z. B. durch ausbleibende gerichtliche Antwort), bedarf eines Nachweises; das Nichtfeststellen des Eingangs einer Eingabe führt zur Zurückweisung des Einwands.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 300 Abs 1 InsO§ Art 103 Abs 1 GG§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 300 Abs. 3 Satz 2 InsO§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 4. Juni 2010, Az: 10 T 158/09

vorgehend AG Stuttgart, 13. Februar 2009, Az: 3 IK 208/03

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsverletzungen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

2

1. Gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO steht die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat: Die danach erforderliche Anhörung zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung kann nach allgemein vertretener Auffassung in der Form erfolgen, dass in einem im Internet zu veröffentlichenden Beschluss eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Gläubiger Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können (vgl. AG Göttingen, NZI 2007, 251; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 300 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 300 Rn. 16; Weinland, in Ahrens/Prütting/Gehrlein,InsO, § 300 Rn. 10 f). Entsprechend ist das Insolvenzgericht hier verfahren. Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben, sind nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf Restschuldbefreiung präkludiert (HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 300 Rn. 3; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 16; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 15).

3

2. Soweit die Gläubigerin geltend macht, an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein, weil das Insolvenzgericht ihr Schreiben vom 2. Januar 2009 nicht beantwortet habe, ist der Eingang dieses Schreibens vom Insolvenzgericht nicht festgestellt worden.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

KayserLohmannMöhring
RaebelPape