Themis
Anmelden
BGH·IX ZB 128/07·11.03.2010

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage für den Vergütungsanspruch in Altfällen; Berücksichtigung des Werts eines unentgeltlichen Nutzungsanspruchs

ZivilrechtInsolvenzrechtKosten- und VergütungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des LG Bochum zur Berechnung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig. Entscheidend war, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §574 Abs.2 ZPO hat und auf Altfälle die frühere InsVV-Fassung anzuwenden ist. Bei Fortführung ist der Wert unentgeltlicher Nutzungsansprüche, soweit er den Unternehmenswert erhöht, in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Eine Gehörsverletzung war nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen; Gegenstandswert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist unzulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO hat.

2

Für vorläufige Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29.12.2006 begonnen und geendet haben, ist auf die frühere Fassung der InsVV (§§ 11 Abs.1 S.2–3 i.V.m. § 19 Abs.2 InsVV) und die vom BGH entwickelten Auslegungsgrundsätze abzustellen.

3

Bei Fortführung des Schuldnerbetriebs gehört der Wert eines unentgeltlichen Nutzungsanspruchs zur Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, soweit dieser Anspruch den Unternehmenswert erhöht.

4

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen wurden; das Gericht muss nicht detailliert die Übereinstimmung seiner Erwägungen mit zitierter Rechtsprechung darstellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs 2 Nr 1 S 3 InsVV§ 6 InsO§ 10 InsVV§ 11 Abs 1 S 2 InsVV vom 04.10.2004§ 11 Abs 1 S 3 InsVV vom 04.10.2004§ 19 Abs 2 InsVV

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 14. Juni 2007, Az: 10 T 35/07, Beschluss

vorgehend AG Bochum, 17. April 2007, Az: 80 IN 129/06

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. Juni 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 23.927,55 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Seit Einlegung der Rechtsbeschwerde ist geklärt, dass nach § 19 Abs. 2 InsVV auf vorläufige Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, wie hier, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZInsO 2008, 1321, 1322 Rn. 7 bis 9; v. 10. Dezember 2009 - IX ZB 181/06, ZInsO 2010, 350 Rn. 5). Die Berechnungsgrundlage der Vergütung bestimmt sich daher für den weiteren Beteiligten nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Auslegung der §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV aufgestellt hat (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324 ff). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht zugunsten des weiteren Beteiligten abgewichen, indem es den Wert des verwalteten Vermögens ohne Abzug der Rechte Dritter gemäß §§ 771, 805 ZPO (nach Eröffnung: Aus- oder Absonderungsrechte) als Berechnungsgrundlage der Vergütung herangezogen hat. Nach diesem Ausgangspunkt sind etwaige belastende Maßstabsverschiebungen bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung, den das Beschwerdegericht dem weiteren Beteiligten dem Grunde nach mit Recht zugebilligt hat, auf die Höhe der richtigerweise festzusetzenden Vergütung ohne Einfluss.

3

2. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 27. Juli 2006 (IX ZB 243/05, ZIP 2006, 1739 f Rn. 8) abgewichen wäre. Zur Berechnungsgrundlage für den vorläufigen Insolvenzverwalter gehört danach bei Fortführung des Schuldnerbetriebs auch der Wert des unentgeltlichen Nutzungsanspruchs bei einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, soweit er den Unternehmenswert erhöht. Von diesem Grundsatz ist die angefochtene Entscheidung nicht erkennbar abgewichen, wenn sie den Wert dieses Anspruchs während der Amtsdauer des weiteren Beteiligten in die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung einbezogen hat.

4

3. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverletzung besteht nicht. Das Beschwerdegericht war nicht verpflichtet, näher auszuführen, inwieweit sich seine Berücksichtigung der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung mit der bereits in der Beschwerdeinstanz von dem weiteren Beteiligten angeführten Senatsentscheidung vom 27. Juli 2006 (aaO) deckte.

5

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

GanterKayserGrupp
RaebelPape