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BGH·IX ZB 123/09·06.05.2010

Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag wegen überlanger Verfahrensdauer

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter rügt die Zurückweisung seines Zuschlags begehrens wegen überlanger Verfahrensdauer; die Rechtsbeschwerde bleibt unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund dargelegt ist. Das Gericht betont die Darlegungspflicht des Verwalters für die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 InsVV und weist auf die Unverbindlichkeit von Faustregeln hin. Eine bloß überlange Verfahrensdauer rechtfertigt einen Zuschlag nur bei überdurchschnittlicher Mehrbelastung und nach Gesamtwürdigung.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen; Zuschlag wegen überlanger Verfahrensdauer nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt darzulegen voraus, dass ein Zulässigkeitsgrund (z. B. grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) vorliegt (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Wer einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV begehrt, muss die Voraussetzungen dieses Zuschlagstatbestandes substantiiert und konkret darlegen; pauschale Verweisungen auf Faustregeln genügen nicht.

3

Der Verwalter muss nicht in jedem Fall die genaue Zeitdauer seiner Tätigkeit angeben; erforderlich ist vielmehr die substantiierte Darlegung der tatsächlich erforderlich gewordenen Tätigkeit und des hierdurch begründeten Mehraufwands.

4

Eine überlange Verfahrensdauer begründet nicht automatisch einen Zuschlag; ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn durch die Dauer der Verfahrensführung der Verwalter deutlich mehr als in Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen wurde und dies in einer Gesamtwürdigung festgestellt wird.

Zitiert von (11)

11 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 Abs 1 InsVV§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO§ 3 Abs. 1 InsVV§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Flensburg, 7. Mai 2009, Az: 5 T 8/09, Beschluss

vorgehend AG Flensburg, 15. Dezember 2008, Az: 56 IN 336/02

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 7. Mai 2009 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.140,39 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die Rechtsgrundsätzlichkeit oder Rechtsfortbildungsbedürftigkeit hinsichtlich der Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen eines Zuschlagstatbestandes nach § 3 Abs. 1 InsVV ist schon nicht hinreichend dargelegt (vgl. BGHZ 154, 288, 291, 292). Sie ist auch nicht gegeben. Dass der Verwalter, der einen Zuschlag begehrt, dessen Voraussetzungen darzulegen hat, ist eine Selbstverständlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/06, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 25).

3

Im Schrifttum entwickelte Faustregeltabellen binden den Tatrichter nicht. Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist vielmehr Aufgabe des Tatrichters nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, Rn. 7; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 10). Eine vergleichende Betrachtung mit Beschlüssen desselben Amtsgerichts in einer anderen Sache verbietet sich (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 2008 aaO).

4

Die exakte Dauer seiner Tätigkeit muss der Verwalter nicht darlegen; der im konkreten Fall erforderliche Aufwand ist nach allgemeinen Kriterien zu bemessen (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511, 1512 Rn. 3 m.w.N.). Konkret und substantiiert darzulegen ist die erforderlich gewordene Tätigkeit des Verwalters, nicht die Zeit, die er hierfür aufgewandt hat. An der substantiierten Darlegung dieser Tätigkeit fehlte es im vorliegenden Fall, obwohl der Verwalter im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hierzu aufgefordert worden war. Dass das Beschwerdegericht womöglich auch eine nähere Darlegung des zeitlichen Aufwandes für erforderlich gehalten hat, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

5

2. Eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Verwalters liegt nicht vor.

6

3. Hinsichtlich der Frage, ob eine überlange Verfahrensdauer einen Zuschlag rechtfertigt, wird ein Zulässigkeitsgrund nicht aufgezeigt. Eine vereinzelte Kritik an einem Senatsbeschluss macht die dort entschiedene Frage nicht erneut rechtsgrundsätzlich. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde behauptete Aussage in der von ihr angeführten Entscheidung im Übrigen nicht getroffen; die von der Rechtsbeschwerde für sich in Anspruch genommene Kritik in der Literatur leitet eine solche Aussage des Senats lediglich aus dem Zusammenhang ab. Sie stellt diese sodann auch nicht in Frage, sondern kritisiert eine Gegenmeinung.

7

Eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt als solche keinen Zuschlag. Sie kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn dadurch der Verwalter stärker als in Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Überschneidet sich dieser Zuschlagstatbestand - wie häufig - mit anderen Zuschlagstatbeständen, ist eine Gesamtwürdigung erforderlich (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 Rn. 42; S. 1205 Rn. 12). Dies hat das Beschwerdegericht nicht verkannt.

8

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

GanterVillGrupp
GehrleinFischer