Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag zur Regelvergütung bei Geltendmachung in Anfechtungsansprüchen gegen eine Vielzahl von Anfechtungsgegnern
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des LG Bochum über einen Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Er betont, dass die Frage eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 InsVV nicht pauschal zu beantworten, sondern eine einzelfallbezogene Prüfung des Mehraufwands ist. Ergibt sich durch Anfechtungen bereits eine deutliche Erhöhung der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 InsVV), kann ein zusätzlicher Zuschlag entbehrlich sein.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung über Zuschlag zur Insolvenzverwaltervergütung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zuschlag zur Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV setzt voraus, dass die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter gegenüber vergleichbaren Verfahren über das Übliche hinaus erheblich zusätzlich in Anspruch nimmt; die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
Die bloße Vielzahl von Anfechtungsgegnern oder die Anzahl der Zahlungsvorgänge begründet nicht automatisch einen Vergütungszuschlag; maßgeblich ist der konkrete zusätzlichen Arbeits- und Durchsetzungsaufwand.
Hat die Geltendmachung von Anfechtungen bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt und dadurch die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV wesentlich erhöht, kann ein separater Zuschlag entbehrlich sein.
Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert; fehlt dies, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 10. März 2011, Az: 7 T 345/10, Beschluss
vorgehend AG Bochum, 8. Juli 2010, Az: 80 IN 137/07
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. März 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.662,42 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters veranlasst ist, wenn Anfechtungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von Anfechtungsgegnern geltend zu machen sind oder auf einer Vielzahl (die Anzahl von 10 übersteigenden) von Zahlungsvorgängen beruhen, und ob zu berücksichtigen ist, dass solche Ansprüche gegenüber Finanzämtern oder sonstigen Behörden oder Körperschaften sowie gegenüber Rechtsanwälten beziehungsweise anwaltlich vertretenen Personen durchgesetzt werden müssen, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Die für einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV maßgebliche Frage, ob die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt nicht zuletzt vom Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens ab. Die Grundsätze hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2012 (IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 10 ff) geklärt. Hiervon weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab.
Im Streitfall dürfte dem geforderten Zuschlag im Übrigen entgegenstehen, dass die Anfechtungen bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 InsVV zu einer beträchtlichen Erhöhung der Regelvergütung geführt haben. Damit dürfte die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten sein, sodass es eines Zuschlags nicht bedarf (vgl. BGH, aaO Rn. 9, 13 ff).
| Kayser | Pape | Möhring | |||
| Gehrlein | Grupp |