Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für erneuten Restschuldbefreiungsantrag nach Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung im Erstverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung im Insolvenzeröffnungsverfahren. Zentral war, ob die dreijährige Sperrfrist für einen neuen Restschuldbefreiungsantrag durch Rücknahme des Eröffnungs- und Stundungsantrags umgangen werden kann. Der BGH bestätigt, dass die Sperrfrist auch bei Rücknahme gilt, wenn zuvor die Kostenstundung wegen Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wurde. Die PKH wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde abgelehnt, da die Rechtsbeschwerde unzulässig und die Rechtsverfolgung chancenlos ist
Abstrakte Rechtssätze
Die dreijährige Sperrfrist für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn der Schuldner den Eröffnungsantrag zurücknimmt; eine Rücknahme beseitigt die Sperrwirkung nicht, soweit bereits Umstände vorlagen, die die Versagung der Restschuldbefreiung begründen.
Die Sperrfrist findet Anwendung, wenn die Kostenstundung wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wurde; der Schuldner kann durch nachfolgende Rücknahme des Stundungs- oder Eröffnungsantrags die Sperrfrist nicht umgehen.
Die Nichtbeachtung von Mitwirkungspflichten des Schuldners rechtfertigt es, ihm nicht im Belieben zu lassen, durch Rücknahme neuerliche Verfahren zu eröffnen; deshalb fehlt in solchen Fällen regelmäßig die Grundsatzbedeutung, die eine Ausnahme rechtfertigen könnte.
Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, etwa weil das Rechtsmittel unzulässig ist (hier: Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO).
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 25. Februar 2011, Az: 326 T 123/10, Beschluss
vorgehend AG Hamburg, 10. November 2010, Az: 67c IN 407/10
Leitsatz
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig .
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2011 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die dreijährige Sperrfrist für einen neuen Restschuldbefreiungsantrag auch dann, wenn im ersten Verfahren die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grunde mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZVI 2010, 100 Rn. 7; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6). Dem Umstand, dass vorliegend der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtskraft des Versagungsbeschlusses des Amtsgerichts zurückgenommen hat, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7) ausgesprochen, dass die Grundsätze über die dreijährige Sperrfrist selbst dann maßgeblich sind, wenn der Schuldner im Erstverfahren einen gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt, um hierdurch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern.
2. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Fallgestaltung, bei der Kostenstundung wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wurde und diese Entscheidung durch eine nachfolgende Rücknahme des Eröffnungsantrags einschließlich des Stundungsantrags nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auch insoweit ist maßgeblich, dass es nicht im Belieben des Schuldners steht, neue Verfahren einzuleiten, wenn er bereits zuvor seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Damit scheidet auch insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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