Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss mangels Gehörsdarlegung und fehlender Anwaltseinlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2023. Entscheidend war, ob die Rüge die erforderliche Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nach § 321a ZPO enthielt und ob der Anwaltszwang beachtet wurde. Der BGH hält die Rüge für statthaft, aber unzulässig mangels Darlegung und zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde; auch in der Sache unbegründet. Die Rüge wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Ausgang: Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung und wegen fehlender anwaltlicher Vertretung auf Kosten der Antragstellerin verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO setzt voraus, dass der Rügende substantiiert darlegt, welche für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Gehörsverletzung das angefochtene Beschlussvorgehen ergibt (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Die Anhörungsrüge im Verfahren der Rechtsbeschwerde unterliegt dem Anwaltszwang; sie ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Fehlt die substantiiert vorgetragene Darlegung einer Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge unzulässig; liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vor, ist sie unbegründet.
Wird eine Anhörungsrüge verworfen, kann dies der antragstellenden Partei auferlegte Kostenfolge nach sich ziehen, insbesondere wenn die Rüge unbegründet oder unzulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Juni 2023, Az: IX ZB 11/23, Beschluss
vorgehend LG Neuruppin, 9. März 2023, Az: 4 T 61/22
vorgehend AG Zehdenick, 29. Juli 2022, Az: 62 C 51/22
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2023 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Die gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin nach § 321a ZPO ist statthaft, aber unzulässig, weil es bereits an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unabhängig davon wäre sie auch unbegründet. Der Beschluss des Senats verletzt nicht den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Im Übrigen ist die von der Antragstellerin persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde).
Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
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