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BGH·IX ZB 11/23·15.06.2023

Rechtsbeschwerde verworfen: fehlende Statthaftigkeit und Anwaltszwang

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Neuruppin ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht statthaft ist (weder gesetzliche Grundlage noch Zulassung durch das Landgericht) und zudem nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt keine Zulassungsentscheidung.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da nicht statthaft und nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Berufungsgericht sie gemäß § 574 ZPO zulässt.

2

Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts begründet keine Zulassungsentscheidung und macht die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

3

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein unmittelbarer Rechtsbehelf (anders als bei der Revision); der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist regelmäßig nicht eröffnet.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nur wirksam eingelegt, wenn sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erklärt wird (Anwaltszwang).

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 9. März 2023, Az: 4 T 61/22

vorgehend AG Zehdenick, 29. Juli 2022, Az: 62 C 51/22

nachgehend BGH, 2. August 2023, Az: IX ZB 11/23, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. März 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 665,06 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss des Landgerichts die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Landgericht erteilte - unzutreffende - Rechtsbehelfsbelehrung enthält keine Zulassungsentscheidung. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

2

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

SchoppmeyerSchultzHarms
LohmannSelbmann