Antrag auf PKH und Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Das BGH entscheidet, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Deshalb wird PKH und Beiordnung abgelehnt; eine außerordentliche Beschwerde steht nicht offen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht statthaft
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach §§ 78b Abs. 1, 114 Abs. 1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschlussentscheidung ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich bestimmt oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.
Die bloße Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) macht eine sonst nicht statthafte Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Unterschied zur Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar; der Weg einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung steht nicht offen, soweit verfassungsrechtliche Gründe nicht gegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2024, Az: 12 W 37/23
vorgehend AG Tübingen, 1. Juni 2023, Az: 7 O 7/17
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2024 (12 W 37/23) wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 78b Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
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