Beiordnung eines Notanwalts für Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung. Das Gericht verneint die Beiordnung nach § 78b ZPO, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Es fehlt an darlegbaren Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO; eine Gehörsverletzung wird nicht geltend gemacht. Weitere Ausführungen unterbleiben gemäß § 544 Abs. 6 ZPO.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 78b ZPO kann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn eine Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist.
Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung liegt vor, wenn selbst bei anwaltlicher Vertretung ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aussichtslos, wenn keine Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung des Rechts, keine Sicherung der Rechtseinheit) dargetan werden können.
Das Gericht kann bei offensichtlich aussichtsloser Rechtsverfolgung von einer weitergehenden Begründung der Ablehnung absehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 9. März 2023, Az: 18 U 19/22
vorgehend LG Berlin, 21. Februar 2022, Az: 83 O 82/21
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2023 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, hinreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat.
Die angestrebte Rechtsverfolgung ist jedenfalls aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153; vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4).
Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten macht der Antragsteller nicht geltend, eine solche ist auch ansonsten nicht erkennbar. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Schoppmeyer | Röhl | Weinland | |||
| Möhring | Harms |