Beiordnung eines Notanwalts und Wiedereinsetzung zur Rechtsbeschwerde abgelehnt/verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt bei dem BGH die Beiordnung eines Notanwalts sowie Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Wuppertal. Der BGH lehnte die Beiordnung ab, weil die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (§78b Abs.1 ZPO). Die Wiedereinsetzung wurde als unzulässig verworfen, da der Beiordnungsantrag erst nach Fristablauf gestellt wurde und die Partei die Verschuldung ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Ein persönlicher Wiedereinsetzungsantrag war wegen der Vertretungspflicht beim BGH unzulässig.
Ausgang: Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Rechtsbeschwerde abgelehnt bzw. als unzulässig verworfen (Rechtsbeschwerde aussichtslos; Fristversäumnis nicht entschuldigt).
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Satz 1 ZPO setzt, wenn die Partei trotz zumutbarer Bemühungen keinen Vertreter findet, voraus, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts eingegangen ist.
Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch den Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; die Partei ist durch ihren Prozessbevollmächtigten über Rechtsmittelwege und -fristen zu unterrichten.
Ein persönlich gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, sofern die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Wuppertal, 16. Dezember 2024, Az: 9 S 139/24
vorgehend AG Solingen, 9. August 2024, Az: 9 C 104/22
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2024 wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde wäre auch im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 20. Januar 2025 abgelaufen, nachdem der Beschluss des Landgerichts Wuppertal dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Dezember 2024 zugestellt worden war.
Der Klägerin könnte auf Antrag eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 Satz 1 ZPO) gewährt werden. Denn einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4; vom 16. April 2024 - VIII ZR 55/24, juris Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antrag der Klägerin ist am 19. Mai 2025 und damit erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die verspätete Antragstellung war auch nicht unverschuldet. Insbesondere befand sich die Klägerin nicht schuldlos über die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im Unklaren. Sie war durch ihren Prozessbevollmächtigten darüber zu unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig.
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