PKH und Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde abgelehnt – Rechtsbeschwerde nicht statthaft
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§78b Abs.1, 114 Abs.1 ZPO) und die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde abgelehnt; Rechtsbeschwerde nicht statthaft
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 78b Abs.1, 114 Abs.1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorsieht und das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 ZPO und entsprechende Auslegungen).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Regelfall nicht anfechtbar; ein Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung ist nur in engen, gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen gegeben.
Die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde besteht nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage und ist verfassungsrechtlich nicht generell geboten.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2024, Az: 12 W 41/23
vorgehend LG Tübingen, 1. Juni 2023, Az: 7 O 285/14
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2024 (12 W 41/23) wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 78b Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
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