Forderungsfeststellungsklage in der Insolvenz: Bestimmung der Revisionsbeschwer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung in einer Forderungsfeststellungsklage in der Insolvenz. Das Gericht lehnte PKH mangels Erfolgsaussichten ab, weil die Beschwer unzulässig wäre, soweit ihr Beschwerdewert 20.000 € nicht übersteigt. Maßgeblich für den Streitwert ist nach §182 InsO der bei der Verteilung zu erwartende Betrag, nicht der Nominalwert der Forderung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt; kein Aussicht auf Erfolg und Beschwerwert nach §182 InsO unter maßgeblicher Grenze.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung ist unzulässig, wenn der mit der Revision geltend zu machende Beschwerwert gemäß §544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht über 20.000 € liegt.
Bei einer nach §180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung bestimmt sich der Streitwert nach §182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
Für die Bemessung des mit der Revision geltend gemachten Beschwerwerts ist der voraussichtlich durchsetzbare Verteilungsbetrag maßgeblich; der Nominalwert der Forderung tritt zurück, soweit er von der zu erwartenden Quote abweicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 16. März 2020, Az: 5 S 46/19
vorgehend AG Walsrode, 7. Oktober 2019, Az: 7 C 150/19 (II)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. März 2020 wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 28. Mai 2015 - III ZR 260/14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1 mwN).
Nach dem Vorbringen des Klägers sind auf die von ihm mit der Insolvenzfeststellungsklage geltend gemachten Ansprüche gemäß der Auskunft des Insolvenzverwalters voraussichtlich keine oder nur sehr geringe Quoten zu erwarten. Aufgrund dessen sei der Feststellungsantrag zu 1 mit 610 €, der Feststellungsantrag zu 2 mit 190 € zu bewerten. Soweit der Kläger dessen ungeachtet bei der Bemessung der Beschwer nicht nur den voraussichtlich durchsetzbaren Betrag, sondern den Nominalwert der Forderungen zugrunde gelegt wissen will, widerspricht dies der Regelung des § 182 InsO.
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