Rechtsbeschwerdeverfahren: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des §114 ZPO bietet. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO sei nicht anfechtbar; anders als bei der Revision (§544 ZPO) bestehe kein Rechtszug.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO ist nicht anfechtbar.
Fehlt die Anfechtbarkeit einer Entscheidung, fehlt regelmäßig auch die Aussicht auf Erfolg einer gegen diese gerichteten Beschwerde; dies rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Im Gegensatz zur Revision nach §544 ZPO eröffnet die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde keinen Überprüfungsrechtszug durch Beschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend LG Amberg, 7. Februar 2012, Az: 31 T 108/12
vorgehend AG Schwandorf, 2. Januar 2012, Az: 1 C 763/11
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 7. Februar 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006- IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
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