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BGH·IX ZA 74/11·29.09.2011

Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine nachträgliche Tabellenberichtigung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die nachträgliche Berichtigung der Insolvenztabelle. Zentrale Frage ist die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Tabellenberichtigung. Der BGH verneint Aussicht auf Erfolg, weil die Berichtigung als Entscheidung außerhalb der InsO (auf § 319 ZPO gestützt) nur mit ausdrücklicher Zulassung nach § 574 ZPO anfechtbar ist. Zudem fehlt dem Antragsteller der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit für die Prozesskostenhilfe.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen Tabellenberichtigung wird abgelehnt, da die Rechtsbeschwerde unstatthaft und ohne Erfolgsaussicht ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO ist nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung über die sofortige Beschwerde ihre Rechtsgrundlage in der Insolvenzordnung selbst hat; liegt die Rechtsgrundlage außerhalb der InsO, ist die Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig.

2

Eine nachträgliche Berichtigung der Tabelle, die als Berichtigungsentscheidung im Sinne des § 319 ZPO angesehen wird, begründet alleine keinen Anspruch auf Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne die gesetzlich vorgesehene Zulassung.

3

Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel unstatthaft ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 4 InsO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO).

4

Soweit die Tabellenberichtigung prozessual dem Rechtspfleger zugeordnet ist, kann gegen die dort getroffene Berichtigung das Rechtsmittel der Rechtspflegererinnerung und nicht die Rechtsbeschwerde statthaft sein.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 164 Abs 1 ZPO§ 319 Abs 3 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO§ 4 InsO§ 178 InsO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 5. Mai 2011, Az: I-7 T 559/10, Beschluss

vorgehend AG Bochum, 30. November 2010, Az: 80 IN 460/04

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 2011 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Am 21. September 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Rechtzeitig meldeten die weiteren Beteiligten zu 2 eine Mietforderung über 7.003,87 € zur Tabelle an und führten aus, die Forderung sei eine aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Zur Begründung verwiesen sie unter Angabe des Aktenzeichens auf ein Strafverfahren gegen den Schuldner. Der Insolvenzverwalter trug die Forderung in die Tabelle ein, übersah aber die rechtliche Qualifizierung und teilte dem Insolvenzgericht mit, Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung seien nicht angemeldet worden. Nach Durchführung des Schlusstermins im Oktober 2006 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt. Am Ende der Wohlverhaltensperiode fragte das Insolvenzgericht bei den Gläubigern an, ob Bedenken bestünden, dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen. Daraufhin wiesen die weiteren Beteiligten zu 2 auf ihren Antrag auf Qualifizierung ihrer Forderung als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hin.

2

Das Insolvenzgericht hat am 30. November 2010 von Amts wegen die Tabelle entsprechend berichtigt und den Widerspruch des Schuldners gegen diese rechtliche Qualifizierung protokolliert. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Tabellenberichtigung hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen möchte sich der Schuldner mit einer Rechtsbeschwerde wenden, für die er Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden.

4

1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn sie wäre unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

5

Die Statthaftigkeit kann nicht aus § 7 InsO hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift findet "gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40 f; vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, NZI 2011, 486 Rn. 4). Hat die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine Rechtsbeschwerde nur Kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZInsO 2008, 95 Rn. 6; vom 5. Mai 2011, aaO).

6

a) So verhält es sich vorliegend. Rechtsgrundlage für die sofortige Beschwerde des Schuldners bildet nicht § 6 Abs. 1 InsO. Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel bei nachträglicher Berichtigung der Tabelle vor. Vielmehr eröffnet allenfalls die vom Beschwerdegericht nach § 4 InsO angewendete Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO den Beschwerderechtszug. Danach findet gegen einen Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, die sofortige Beschwerde statt. Mithin handelt es sich bei der hier vom Beschwerdegericht angenommenen Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO der Sache nach um eine Entscheidung außerhalb der Insolvenzordnung. Darum ist eine Rechtsbeschwerde nur Kraft ausdrücklicher Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft. Da es hier an der Zulassung fehlt, wäre die Rechtsbeschwerde unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

7

b) Zudem werden in der Literatur Zweifel angemeldet, ob die (nachträgliche) Tabellenberichtigung auf § 319 ZPO gestützt werden kann, weil diese Norm eine Entscheidung des Gerichts voraussetze, während das Insolvenzgericht lediglich Erklärungen des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger beurkunde, ohne hierzu eine Entscheidung zu treffen (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 43; vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 178 Rn. 51). Die auch nach dieser Meinung (nachträglich) zulässige Tabellenberichtigung wird auf § 164 Abs. 1 ZPO gestützt (MünchKomm-InsO/Schumacher aaO; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 178 Rn. 27). Danach ist gegen einen Berichtigungsbeschluss durch den Rechtspfleger nur das Rechtsmittel der Rechtspflegererinnerung statthaft, gegen die Entscheidung des Insolvenzrichters gibt es kein Rechtsmittel (HK-InsO/Depré, 5. Aufl., § 178 Rn. 10; Pape/Schaltke, aaO, § 178 Rn. 30; Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 178 Rn. 50). Auch in diesem Fall wäre die Rechtsbeschwerde unstatthaft.

8

2. Darüber hinaus kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 4 InsO, §§ 114, 115 ZPO für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde schon deswegen nicht bewilligt werden, weil er nicht hinreichend dargelegt hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht aufbringen zu können.

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