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BGH·IX ZA 7/24·08.04.2024

Ablehnung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts für eine unstatthafte Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Das Gericht prüfte, ob die Rechtsbeschwerde statthaft ist und ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der BGH lehnte PKH und Beiordnung ab, weil keine Aussicht auf Erfolg besteht. Zudem ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nicht statthaft und die Nichtzulassung nicht anfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren setzen hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§§ 78b Abs. 1, 114 Abs. 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

3

Ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss weder gesetzlich statthaft noch zugelassen, ist die Nichtzulassung im Gegensatz zur Revision nicht anfechtbar.

4

Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ersetzt nicht die gesetzlich nicht eröffnete oder nicht zugelassene Rechtsbeschwerde; verfassungsrechtlich besteht insoweit kein gebotener Rechtsbehelf.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 544 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2024, Az: 12 W 40/23

vorgehend LG Tübingen, 1. Juni 2023, Az: 7 O 445/16

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2024 (12 W 40/23) wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 78b Abs.1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

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