Ablehnung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts für nicht statthafte Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 78b, 114 ZPO). Zudem ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft und auch nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsentscheidung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde abgelehnt; Rechtsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg und nicht statthaft.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 78b Abs. 1, 114 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie nach den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO zulässt.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zur Nichtzulassung der Revision nicht anfechtbar.
Die Beiordnung eines Notanwalts oder die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet keine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde, wenn die sachlichen Voraussetzungen dafür fehlen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2024, Az: 12 W 39/23
vorgehend LG Tübingen, 1. Juni 2023, Az: 7 O 446/16
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2024 (12 W 39/23) wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 78b Abs.1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
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