PKH-Antrag für Rechtsbeschwerde abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG. Der BGH lehnte die PKH nach § 114 Abs. 1 ZPO ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem stellte der BGH fest, dass im PKH-Verfahren kein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vorgesehen ist und auch kein sonstiger Beschwerdeweg eröffnet ist.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird nicht gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist kein Rechtsmittel vorgesehen; die Entscheidung über die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
Eine außerordentliche Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung ist grundsätzlich nicht eröffnet und besteht insoweit keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, einen solchen Rechtsbehelf zu schaffen.
Ein gesonderter Antrag an das Rechtsbeschwerdegericht auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 23. November 2021, Az: 5 U 36/21
vorgehend LG Saarbrücken, 14. April 2021, Az: 4 O 186/19
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2021 wird abgelehnt.
Gründe
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 23. November 2021 auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; zuletzt vom 3. Dezember 2021 - IX ZA 9/21, juris). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Auch ein Antrag an das Rechtsbeschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
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