Ablehnung von PKH und Notanwaltsbeiordnung für Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Stuttgart. Das BGH lehnte beides ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 78b Abs.1, 114 Abs.1 ZPO). Außerdem ist die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss nicht statthaft (§ 574 ZPO), eine außerordentliche Beschwerde oder eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung besteht nicht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §§ 78b Abs.1, 114 Abs.1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht ihre Zulassung erklärt (§ 574 Abs.1 Satz1 Nr.1–2 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Zivilprozessrecht nicht anfechtbar; ein Weg über die außerordentliche Beschwerde steht grundsätzlich nicht offen, sofern keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit besteht.
Die Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann versagt werden, wenn mangels hinreichender Erfolgsaussicht die hierfür erforderliche Grundlage für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2024, Az: 12 W 38/23
vorgehend LG Tübingen, 1. Juni 2023, Az: 7 O 444/16
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2024 (12 W 38/23) wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 78b Abs.1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
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