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BGH·IX ZA 52/10·20.04.2011

Insolvenzverfahren: Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags des Insolvenzschuldners

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzschuldner beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die Erinnerungsfrist. Entscheidend war, ob gegen die Wiedereinsetzungsentscheidung eine Rechtsbeschwerde statthaft ist. Der BGH lehnte die PKH wegen fehlender Aussicht auf Erfolg ab, da die InsO keine sofortige Beschwerde vorsieht, sondern die Erinnerung nach §11 RPflG gilt und die Wiedereinsetzungsentscheidung nicht anfechtbar ist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde abgelehnt, weil Rechtsbeschwerde unstatthaft und daher erfolglos

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Insolvenzgerichts sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Beschwerde angreifbar; fehlt eine entsprechende Regelung in der InsO, ist die Erinnerung nach §11 Abs.2 RPflG maßgeblich.

2

Die Erinnerung gegen durch den Rechtspfleger getroffene Entscheidungen unterliegt der zweiwöchigen Notfrist nach §11 Abs.2 RPflG i.V.m. §4 InsO und §569 Abs.1 ZPO.

3

Bei unverschuldeter Versäumung der Erinnerungsfrist kann Wiedereinsetzung nach §233 ZPO gewährt werden; die Versagung der Wiedereinsetzung ist gemäß §238 Abs.2 Satz1 ZPO nur anfechtbar, wenn gegen die erstrebte Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist.

4

Ist eine sofortige Beschwerde gegen die richterliche Entscheidung nicht statthaft, ist eine hierauf gestützte Rechtsbeschwerde unzulässig und gibt damit keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 186 Abs 1 InsO§ 11 Abs 2 S 1 RPflG§ 233 ZPO§ 238 Abs 2 ZPO§ 569 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 26. November 2010, Az: 85 T 447/10, Beschluss

vorgehend AG Neukölln, 17. August 2010, Az: 36 IK 290/08

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 186 Rn. 17 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 186 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 186 Rn. 12; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 2010, § 186 Rn. 28; Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl., § 186 Rn. 6). Die Erinnerung unterliegt dabei nach den Vorschriften der § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer Notfrist von zwei Wochen.

3

Bei unverschuldeter Versäumung dieser Notfrist kann gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2478). Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach der Vorschrift des § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann anfechtbar, wenn gegen die erstrebte Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel stattfindet. Da die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG nicht anfechtbar ist, unterliegt auch die richterliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist keinem Rechtsmittel. Der Beschluss des Richters am Insolvenzgericht, durch welchen dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist versagt worden ist, war daher nicht anfechtbar. Da damit bereits die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft war, findet auch dessen Rechtsbeschwerde nicht statt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5).

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